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PV-Info 5, Mai 2014, Seite 21

Fallweise Beschäftigung im Gastgewerbe

Elfriede Köck

Fallweise Beschäftigungen bedeuten für manche Betriebe oder Branchen eine nicht wegzudenkende Komponente des flexiblen Einsatzes von Mitarbeitern. Da die Unterscheidung zwischen einem fallweisen und einem kontinuierlichen Dienstverhältnis weitreichende, vor allem finanzielle Konsequenzen hat, sind Abgrenzungen sehr oft ein Streitthema ().

Sachverhalt

Der klagende Dienstnehmer war in einem Tanzlokal als Kellner im Rahmen einer fallweisen Beschäftigung tätig und unterlag dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe. Laut Kollektivvertrag haben fallweise Beschäftigte 120 % des Mindestlohns der entsprechenden Beschäftigungsgruppe zu erhalten. Der Anspruch auf Sonderzahlungen besteht laut Kollektivvertrag erst ab einer Beschäftigungsdauer von zwei Monaten.

Zwischen den Vertragsparteien bestand ein mündlicher Rahmenvertrag. Darin war vereinbart worden, dass jeweils am letzten Samstag des Monats eine Dienstplan-
besprechung stattfindet, in der die Dienste eingeteilt würden. Pro Stunde wurden € 7,50 netto plus einer Umsatzbeteiligung vereinbart. Unmissverständlich wurde deutlich gemacht, dass diese Summe alle Ansprüche des Kellners inkludiert.

Im R...

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