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PV-Info 5, Mai 2014, Seite 13

Liegt ein verpöntes Kündigungsmotiv vor, wenn der Arbeitgeber kurz vor einem Abfertigungssprung kündigt?

Dr. Thomas Rauch ist Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des mittlerweile in 12. Auflage erschienenen Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.

Thomas Rauch

In der Praxis wird immer wieder die Auffassung vertreten, dass eine Arbeitgeberkündigung kurz vor einem Abfertigungssprung ein verpöntes Kündigungsmotiv nach § 105 Abs 3 lit i ArbVG bewirke.

Gesetzliche Regelung

§ 105 Abs 3 lit i ArbVG lautet: „Die Kündigung kann beim Gericht angefochten werden, wenn die Kündigung wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer erfolgt ist.“

Kündigt also der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, sodass das Arbeitsverhältnis nach 19 Jahren und elf Monaten endet, so entsteht ein Anspruch auf eine Abfertigung „alt“ im Ausmaß von sechs Monatsentgelten (§ 23 Abs 1 AngG). Wäre die Kündigung hingegen so erfolgt, dass der Arbeitnehmer eine Betriebszugehörigkeit von exakt 20 Jahren (oder länger) erreicht hätte, so würden ihm neun Monatsentgelte zustehen.

Verpöntes Kündigungsmotiv

Bewirkt nun eine Arbeitgeberkündigung, die zu einem Ende des Arbeitsverhältnisses kurz vor einem Abfertigungssprung führt, das vorgenannte verpönte Kündigungsmotiv? Dazu ist Folgendes festzuhalten:

1.

Die Geltendmachung eines Anspruchs durch den Arbeitnehmer setzt voraus, dass ein Anspruch besteht. Das mögliche Erreichen eines höheren Abfertigungssprungs in ...

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