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Kollektivvertragsabschluss für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie ab 1. 5. 2014
Bei den Angestellten im Baugewerbe kam es diesmal zu einem einjährigen Gehaltsabschluss. Die Änderungen werden mit wirksam. Darüber hinaus kommt es auch zu Änderungen im Rahmenrecht.
Gehaltserhöhung
Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter und Lehrlingsentschädigungen werden per für eine Laufzeit von zwölf Monaten um 2,4 % erhöht. Die ab geltende Gehaltstafel ist auf der Homepage der Geschäftsstelle Bau () ersichtlich.
Für die Erhöhung der Ist-Gehälter bleibt die Parallelverschiebungsklausel aufrecht; das bedeutet, dass bestehende Überzahlungen betragsmäßig erhalten bleiben.
Zulagen
Die Schichtzulage (§ 7 des Kollektivvertrags), die Erschwerniszulagen (§ 14 des Kollektivvertrags) und die Vergütung der Lenkstunde (§ 21 des Kollektivvertrags) werden ebenfalls ab um 2,4 % erhöht.
Die genauen Werte können ebenfalls der Homepage der Geschäftsstelle Bau entnommen werden.
Durchrechnungszeitraum bei Teilzeit-beschäftigung
An § 6 des Kollektivvertrags wird folgende Z 7 neu angefügt:
„7. Der Durchrechnungszeitraum nach § 19d Abs 3b AZG für Teilzeitbeschäftigte wird gemäß § 19d Abs 3f AZG auf einen Zeitraum von einem Jahr ausgedehnt. Dieser Zeitraum ist mit dem Arbeitsjahr ident, kann aber durch Betriebsvereinbarung oder Einz...