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(Konzern-)Weisungen an den AG-Vorstand
Eine Zentralnorm, ja ein Bauprinzip des österreichischen und deutschen Aktienrechts ist § 70 Abs 1 AktG, wonach der Vorstand unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten hat, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert. Daraus ergibt sich nach vom Grundsatz her unbestrittener Auffassung in Lehre und Rspr die Freiheit des Vorstands und seiner Mitglieder von Weisungen anderer Organe oder gar Dritter bei der Ausübung der Vorstandsfunktion.
I. Problemstellung
Sieht man von dem eher wenig kontroversiellen und in der Praxis auch keine allzu große Rolle spielenden Fall des § 103 Abs 2 AktG ab, beschäftigt die Praxis und auch das Schrifttum seit jeher die Frage, ob Vorstandsmitglieder bzw der Vorstand als Gesamtorgan ungeachtet der durch § 70 Abs 1 AktG verbrieften Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit vor allem im Unternehmensverbund, dh im Konzern, nicht doch zumindest in eingeschränktem und das Interesse des vom Vorstand geleiteten Unternehmens beachtendem Ausmaß Weisungen unterliegen. Damit könnte die seit jeher bestehende Weisungspraxis in Konzernen zumindest teilweise rechtlich legitimiert werden.
Im Schrifttum war s...