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GesRZ 5, Oktober 2021, Seite 299

Kontrolle des Aufsichtsrats durch den Rechnungshof, die Volksanwaltschaft und den Untersuchungsausschuss

Susanne Kalss

Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der AG und vieler GmbHs. An dieser Stelle soll er nicht als kontrollierende Einrichtung, sondern als Gegenstand der Kontrolle erörtert werden. Inwieweit sind der Aufsichtsrat und seine Unterlagen von öffentlichen Unternehmen der Kontrolle des Rechnungshofs, der Volksanwaltschaft oder eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses unterworfen? Die Unterlagen des Aufsichtsrats unterliegen ebenso wie jede Unterredung und jede mündliche Information der Verschwiegenheitspflicht gem § 99 AktG. Für den Aufsichtsrat der GmbH gilt nach allgemeinen Sorgfaltsregelungen gem § 33 GmbHG das Verschwiegenheitsgebot. Die Verschwiegenheit bedeutet, dass Unterlagen nicht an Dritte (damit auch nicht an den Aktionär oder einen Vertragspartner) gegeben werden. Der vorliegende Beitrag liegt an der Schnittstelle von öffentlichem Recht und Gesellschaftsrecht und erörtert die Reichweite der Kontrollbefugnisse der öffentlichen Kontrolleinrichtungen gerade auch für Aufsichtsratsunterlagen.

I. Rechnungshof

Die Kontrolle des Rechnungshofs erstreckt sich nicht allein auf die unmittelbare Verwaltung, sondern bezieht gem Art 126b Abs 2 sowie Art 127 Abs 3 B-VG auch bestimmte Unternehmen in seine Kontrolle ein. Der Tatbestand von § 126b Abs 2 B-VG er...

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