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OGH 05.02.2008, 5Ob209/07g

OGH 05.02.2008, 5Ob209/07g

Rechtssätze


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Normen
RS0114196
Die Bindungswirkung gemäß § 42 Abs 3 JN setzt nicht die ausdrückliche Bejahung der maßgebenden Prozessvoraussetzung im Spruch eines Beschlusses voraus. Die Verneinung der Prozessvoraussetzung in den Gründen allein ist der Rechtskraft fähig und kann eine solche Bindungswirkung entfalten (so auch schon 4 Ob 293/98m, 1 Ob 612/95 und 1 Ob 2123/96d).
Normen
RS0039774
Hat der Beklagte die Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewendet, das Erstgericht in den Gründen seines Urteiles diese Einwendung für unstichhältig erkannt, der Beklagte sich dagegen nicht weiter gewehrt und auch das Berufungsgericht - wieder in den Urteilsgründen - die Rechtswegzulässigkeit bejaht, so ist der Oberste Gerichtshof hieran gebunden.
Normen
RS0039226
Hat das Berufungsgericht das Vorliegen des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit von Amts wegen geprüft und - wenn auch nur in den Gründen seiner Entscheidung - verneint, liegt darin eine den OGH bindende Entscheidung.
Normen
RS0046249
Die im Rekurs an den Obersten Gerichtshof erstmals aufgeworfene Frage der Unzulässigkeit des Rechtsweges ist ungeachtet des Umstandes, dass bislang ein derartiger Einwand nicht erhoben wurde, gemäß § 42 Abs 1 JN vorweg zu prüfen, zumal sich die Untergerichte damit weder im Spruch noch in den Entscheidungsgründen (vgl NZ 1988/61; SZ 54/190 ua) auseinandergesetzt haben und daher über die Zulässigkeit des Rechtsweges noch nicht bindend entschieden wurde (§ 42 Abs 3 JN).
Normen
RS0032501
Die materielle Gültigkeit eines gerichtlichen Vergleiches ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen (RZ 1931, 196). Ein vermögensrechtlicher Vergleich unterliegt daher auch der Anfechtung wegen Irrtums.
Normen
RS0032464
Ob ein Vergleich einen Prozess beendet, ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen; ob ein verpflichtender Vertrag zustandegekommen ist, ausschließlich nach materiellem Recht.
Normen
RS0032587
Der gerichtliche Vergleich hat zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Vertrages und einer Prozesshandlung. Er kann nicht resolutiv, wohl aber suspensiv bedingt abgeschlossen werden.
Normen
RS0039811
Von einer bindenden Wirkung kann nur dann gesprochen werden, wenn eine ausdrückliche Entscheidung, ein Beschluss, über die, wenn auch von Amts wegen aufgeworfene Frage des Bestehens eines Prozesshindernisses vorliegt. Trifft dies nicht zu, hat das Gericht zu den von Amts wegen aufgeworfenen Fragen des Vorliegens eines Prozesshindernisses nur in den Gründen in verneinender Hinsicht Stellung genommen, dann kann von einer bindenden Entscheidung, die anfechtbar ist und angefochten wird, nicht gesprochen werden.
Normen
RS0000093
Ob ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wurde (und ob der abgeschlossene gerichtliche Vergleich ein Exekutionstitel iSd § 1 Z 5 EO bildet), ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen. Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleiches kann von den Parteien durch einen Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden.
Normen
RS0107339
Wurde die Verletzung einer Bindungswirkung zwar schon im Berufungsverfahren, dort jedoch nicht als Nichtigkeit, sondern als unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt und hat das Gericht zweiter Instanz die Bindungsproblematik nur in Erledigung dieses Berufungsgrunds behandelt, ohne dabei aber die Frage einer allfälligen Nichtigkeit des Ersturteils zu erörtern, sodass dieses Gericht auch gar keinen Entscheidungswillen hatte, durch die Ablehnung der behaupteten Bindungswirkung eine Nichtigkeit zu verneinen, dann liegt eine bindende, die Nichtigkeit verneinende Entscheidung der Vorinstanzen nicht vor. Unter dieser Voraussetzung unterliegt aber die Prüfung, ob diese Nichtigkeit besteht, der Kognition des Obersten Gerichtshofs.
Normen
RS0070463
Will der Mieter seine Ansprüche nur in einem unselbständigen Rückforderungsverfahren innerhalb des Verfahrens nach §§ 18 ff MRG geltend machen, kommt eine Überweisung seines Antrages in das streitige Verfahren nicht in Betracht.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin E***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Hildegard C*****, 2. Alfred C*****, beide vertreten durch Dr. Josef Olischar und Dr. Johannes Olischar, Rechtsanwälte in Wien, wegen §§ 37 Abs 1 Z 8, 12a Abs 3 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 40 R 182/07x-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

Die außerstreitige Mietrechtssache nach den §§ 37 Abs 1 Z 8, 12a Abs 3 MRG endete bei der Tagsatzung am mit dem Abschluss eines Vergleichs, in dem die Parteien einvernehmlich festhielten, „dass der Mietzins für die Objekte ***** Straße 48, Top Nr 2, 3, 4 und 4 B, 5 und 5 A und 6 so wie derzeit Gegenstand aufrechter Mietverhältnisse in einem Gesamtausmaß von 239 m² mit EUR 7,30/m² beträgt, dies zuzüglich jeweiliger USt und Betriebskosten. Dieser Mietzins gilt als angemessen". Ein Widerruf des Vergleichs innerhalb vereinbarter Frist erfolgte nicht.

Die Antragstellerin begehrte mit Eingabe vom , den Vergleich vom für unwirksam zu erklären und das Verfahren fortzusetzen. Dazu führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, die als Vergleichsgrundlage angenommene Fläche von 239 m² sei, wie sich zwischenzeitig auf Grund einer genauen Vermessung ergeben habe, unzutreffend. Tatsächlich weise das Geschäftslokal nur eine Fläche von 214,02 m² auf, während 28,26 m² auf Kellerräumlichkeiten entfielen. Der seinerzeit abgeschlossene Vergleich sei aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam und der Rechtsstreit folglich nicht beendet.

Die Antragsgegner beantragten, die Anträge der Antragstellerin ab-, in eventu zurückzuweisen.

Das Erstgericht sprach mit - unbekämpft gebliebenem - Beschluss vom (ON 12) aus, das Verfahren sei fortzusetzen und es sei zu klären, ob vor Abschluss des Vergleichs die diesem zu Grunde liegende Quadratmeterfläche erörtert worden und somit wesentlicher Bestandteil des Vergleichs geworden sei.

Nach einem Schriftsatzwechsel der Parteien und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Erstgericht den Antrag der Antragstellerin auf Fortsetzung des Verfahrens ab. Das Verfahren sei durch den abgeschlossenen Vergleich rechtswirksam beendet worden. Eine Basis für einen Fortsetzungsantrag liege nicht vor. Eine Anfechtung des Vergleichs könne nur im streitigen Verfahren erfolgen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und bestätigte den Beschluss des Erstgerichts mit der Maßgabe, dass es den Fortsetzungsantrag zurückwies. Da das Verfahren mit dem Vergleich rechtswirksam beendet worden sei, sei jede andere Verfahrenshandlung mit Ausnahme der Zurückweisung des Fortsetzungsantrags nichtig und es komme deshalb auch keine Bindung an den vom Erstgericht ursprünglich gefassten Fortsetzungsbeschluss in Betracht.

Der Beschluss des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 10.000 EUR und der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen gewesen sei.

Die Antragstellerin macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs geltend, es sei - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - nach Lehre und Rechtsprechung möglich, die Unwirksamkeit eines Vergleichs mit einem Fortsetzungsantrag geltend zu machen. Überdies lägen widersprüchliche Entscheidungen des Erstgerichts vor, welches zunächst auf Fortsetzung des Verfahrens erkannt, dann aber den Fortsetzungsantrag abgewiesen habe. Der anfängliche Fortsetzungsbeschluss sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb des Erstgericht meritorisch über den Antrag auf Unwirksamerklärung des Vergleichs entscheiden hätte müssen.

Rechtliche Beurteilung

1. Ob ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wurde, ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen. Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleichs kann daher von den Parteien durch einen Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0000093). Genau diesen Fall einer prozessualen Unwirksamkeit eines Vergleichs betraf auch die von der Antragstellerin bezogene E 3 Ob 600/86 (= SZ 59/170 = JBl 1987, 122 = EvBl 1987/51, 214). Die Antragstellerin behauptet hier jedoch gerade keinen prozessualen, sondern einen materiellen Mangel des Vergleichs (Irrtum über die Vergleichsgrundlage), und es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass materielle Mängel eines Vergleichs mit Klage geltend gemacht werden müssen (7 Ob 35/99v = RdW 2000/69, 93; 6 Ob 49/00z = JBl 2000, 797 = ecolex 2001/76, 203 = immolex 2000/183, 301 = MietSlg 52.212 = RdW 2000/597, 609; zust Klicka in Fasching/Konecny², §§ 204 - 206 ZPO Rz 43). Mit dieser Rechtsprechung stehen die Entscheidungen der Vorinstanzen im Einklang.

2.1. Die Antragstellerin hat in ihrem „Antrag auf Fortsetzung" unter Punkt 1. begehrt, den Vergleich für unwirksam zu erklären, und unter Punkt 2. - gemeint offenbar als Folge der Beseitigung des Vergleichs - die Fortsetzung des Verfahrens. Die vom Erstgericht zunächst angeordnete Verfahrensfortsetzung versteht sich demgegenüber als Ankündigung der weiteren verfahrensrechtlichen Behandlung der Eingabe der Antragstellerin und hat insoweit (nur) verfahrensleitenden Charakter.

2.2. Es entspricht einer Linie der Rechtsprechung, dass eine bloß implizite Bejahung der Rechtswegzulässigkeit, etwa durch meritorische Behandlung eines Begehrens, für eine bindende Bejahung der Zulässigkeit des (hier: außerstreitigen) Rechtswegs nicht ausreicht (1 Ob 50/99f = EvBl 1999/179, 767 = RdW 1999, 655 = SZ 72/76; 2 Ob 353/99x; 1 Ob 146/00b = ImmZ 2000, 414 = RdW 2001/29, 18 = ecolex 2001/39, 100 [Jud] = JBl 2001, 181 = ZVR 2001/34, 122 = SZ 73/123 = MietSlg 52.677). Mit dieser Judikatur steht hier die Verneinung einer bindenden Entscheidung über die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs durch das Rekursgericht in Einklang, hat sich doch das Erstgericht in seinem anfänglichen Fortsetzungsbeschluss mit der Frage des einzuschlagenden Rechtswegs inhaltlich nicht auseinander gesetzt.

2.3. Ob der „Antrag auf Fortsetzung" in eine Klage umgedeutet hätte werden können, kann unerörtert bleiben, weil die Antragstellerin auf der Möglichkeit der Fortsetzung des außerstreitigen Verfahrens beharrt (vgl RIS-Justiz RS0070463).

Die Antragstellerin macht keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Ihr außerordentlicher Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00209.07G.0205.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAD-54224