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OGH vom 14.01.1998, 3Ob217/97a

OGH vom 14.01.1998, 3Ob217/97a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Helwig Keber, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Franz T*****, vertreten durch Dr.Erwin Fidler, Rechtsanwalt in Pöllau, wegen S 76.000,- samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 5 R 125/97g-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom , GZ 2 C 583/96z-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 (darin enthalten S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am kam es zwischen dem Beklagten einerseits und seinem Bruder Heinz T***** andererseits, die jeweils ein im Eigentum des anderen stehendes Motorrad lenkten, zu einem Verkehrsunfall. Das Motorrad des Heinz T***** war bei der klagenden Partei haftpflichtversichert. Den Unfall "verursachte" der Beklagte. Sein Bruder wurde schwer verletzt. Bereits aus der Verkehrsunfallanzeige des GPK S***** vom ergibt sich, daß die Motorradlenker Brüder waren und im Unfallszeitpunkt ihre Motorräder getauscht hatten. Mit Strafverfügung vom wurde über den Beklagten wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung eine Geldstrafe verhängt.

Der Beklagte erhielt mit Schreiben vom von der Klägerin eine Abfindungserklärung zugesandt, mit der er den Beklagtenvertreter aufsuchte, um sich zu erkundigen, ob alles in Ordnung sei. Er ersuchte ihn, für ihn das Geld in Empfang zu nehmen. Ihm war damals komisch vorgekommen, daß sein Bruder nicht zur gleichen Zeit sein Schmerzengeld ausbezahlt erhalten hat. Auch aus den von beiden Beteiligten unterfertigten Unfallsbericht ergibt sich, daß der Beklagte im Unfallszeitpunkt das Fahrzeug seines Bruders lenkte. Eine Sachbearbeiterin der Klägerin beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Motorrades des Beklagten; dieser schätzte den Schaden auf S 76.000,.

Als am ein Mitarbeiter der Klägerin die Auszahlung der S 76.000,- veranlaßte, stand ihm das Schadensgutachten, die Schadensmeldung und der Unfallsbericht zur Verfügung.

Der Beklagtenvertreter unterschrieb für den Beklagten die Abfindungserklärung mit folgendem Inhalt: "Ich erkläre, nach Bezahlung der oben genannten Summe aus dem Titel des Fahrzeugschadens gegen Ihr Unternehmen, Ihren Versicherten sowie gegen etwaige dritte haftpflichtige Personen restlos abgefunden zu sein." Der Beklagtenvertreter übermittelte mit Schreiben der Klägerin diese Abfindungserklärung mit der Aufforderung, die S 76.000,- zu überweisen. Sein Mandant sei mit dem Entschädigungsbetrag von S 76.000,- aus dem Fahrzeugschaden einverstanden.

Der Beklagte, der nach wie vor davon überzeugt ist, daß ihm der von der Klägerin vergütete Schaden zusteht, ist sich dessen bewußt, daß er der Alleinschuldige am Zustandekommen des Verkehrsunfalles ist.

Mit der vorliegenden am eingebrachten Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung der S 76.000,- samt Anhang.

Dazu brachte sie im wesentlichen vor:

Der Beklagte habe den irrtümlich an ihn ausbezahlten Betrag rechtsgrundlos vereinnahmt. In Unkenntnis des tatsächlichen Sachverhaltes, daß die unfallsbeteiligten Brüder zum Unfallszeitpunkt ihre Motorräder vertauscht gehabt hätten, habe die Klägerin die Schätzung des beim Unfall beschädigten Motorrades in Auftrag gegeben.

Zugleich mit der Erklärung, mit dem angebotenen Sachschadenbetrag einverstanden zu sein, habe der Vertreter des Beklagten die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche nach deren Ermittlung angekündigt.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er wandte ein, daß zwischen den Streitteilen am ein Vergleich über den Fahrzeugschaden abgeschlossen worden sei. Dieser sei rechtswirksam zustande gekommen. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb die beklagte Partei bereichert sein solle. Allfällige Ansprüche seien jedenfalls verjährt, insbesondere eine Irrtumsanfechtung des Vergleiches. Der Anspruch bestehe auch gemäß § 1432 ABGB nicht zu Recht.

Die Klägerin erwiderte, daß zwischen den Streitteilen kein wirksamer Vergleich zustande gekommen sei. Auf Grund eines Irrtums sei der zuständige Sachbearbeiter der Klägerin im Glauben gewesen, zu dieser Schadenersatzleistung verpflichtet zu sein. Er habe in der irrtümlichen Annahme, daß sich der Sachschaden im Vermögen des schuldlosen Motorradlenkers ereignet habe, die Zahlung veranlaßt. Es lägen sämtliche Voraussetzungen des § 1431 ABGB vor. Bereicherungsansprüche verjährten nach 30 Jahren.

Das Erstgericht gab der Klage, abgesehen von einem Teil des Zinsensbegehrens, statt. Es traf im wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Auf die Frage, ob ein Vergleich zustande gekommen sei, ging es nicht ein. Die Voraussetzungen einer Kondiktion nach § 1431 ABGB lägen vor.

Über Berufung des Beklagten änderte das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es die Klage zur Gänze abwies. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung müsse der auf Rückerstattung der Bereicherung nach § 1431 ABGB Klagende neben der erfolgten Leistung auch noch behaupten und beweisen, daß er diese Leistung zum Zweck der Erfüllung einer Schuld erbracht habe, die in Wirklichkeit nicht bestanden habe, und daß er sich im Zeitpunkt der Leistung in einem Irrtum befunden habe. Im vorliegenden Fall sei aber auf Grund der Abfindungserklärung vom , die der Beklagte am von seinem Vertreter unterschrieben an die Klägerin zurückgesandt habe, eine Schuld der Klägerin, nämlich auf Grund eines Abfindungsvergleiches, vorgelegen. Ein allfälliger Irrtum der Klägerin bei diesem Vergleich brauche nicht beurteilt zu werden, weil eben tatsächlich eine Schuld bestanden habe. Im übrigen wäre es der Klägerin unbenommen geblieben, den Vergleich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist anzufechten, was unterblieben sei. Eine Anfechtung wegen Irrtums durch das auf § 1431 ABGB gestützte Rückforderungsbegehren wäre jedenfalls, wie vom Beklagten eingewendet, verjährt. Eine Anfechtung wegen List sei nicht erfolgt.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dieses Urteil bekämpft die Klägerin mit ihrer auf unrichtige rechtliche Beurteilung gegründeten Revision, mit der sie die Abänderung des Berufungsurteils dahin begehrt, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde. Hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.

Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision führt die Klägerin aus, daß das Berufungsgericht insofern von der ständigen Judikatur abgewichen sei, als es vom Vorliegen eines Vergleiches augegangen sei, ohne zu prüfen, ob dessen rechtserhebliche Elemente und Voraussetzungen gegeben seien. Darüber hinaus lägen zur Frage, ob bei Vorliegen eines Vergleiches bereicherungsrechtliche Ansprüche gemäß § 1431 ABGB geltend gemacht werden könnten, zwei einander widersprechenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (GlU 720 und 3.940) vor.

In der Sache führt die Klägerin aus, daß zwischen den Streitteilen kein anspruchsbegründender Umstand strittig oder zweifelhaft gewesen sei. Die Abfindungserklärung habe somit nicht den rechtsgeschäftlichen Zweck gehabt, einen bestehenden Streit zu erledigen. Die Klägerin hätte auch gar keinen Vergleich darüber abschließen können, auf Grund dessen der Beklagte Anspruch auf Ersatz des von ihm selbst schuldhaft an seinem Vermögen verursachten Schadens hätte, dies bedeutete letztlich eine Schenkung. Das Vorliegen eines strittigen Punktes sei weder von der Klägerin noch vom Beklagten behauptet worden und sei auch nicht Ergebnis des Beweisverfahrens gewesen. Auch schon aus der Formulierung "Abfindungserklärung" gehe eindeutig hervor, daß kein Vergleich abgeschlossen werden habe sollen. Selbst wenn aber die Höhe des Schadenersatzes strittig gewesen wäre, hätte sich die konstitutive Wirkung des Vergleiches nicht auf die Person des Beklagten erstrecken können. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht die Rechtssache zur Beweisergänzung an das Erstgericht zurückverweisen müssen um festzustellen, inwieweit durch den "Vergleich" eine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden habe sollen und wieweit auf Grund der unterzeichneten "Abfindungserklärung" eine Bereinigungswirkung reichen habe sollen, wobei der Parteiwille beider Streitteile zu beachten und zu erforschen gewesen wäre.

Selbst wenn aber ein Vergleich vorläge, wäre dieser infolge eines Irrtums der Klägerin nicht gültig. Zwischen den Bestimmungen über die Irrtumsanfechtung gemäß § 871 ff ABGB und jenen über den Rückforderungsanspruch auf Grund der irrtümlichen Leistung einer Nichtschuld gemäß § 1431 ABGB bestehe keine Subsidiarität. Ein Vergleich, dessen Wirkung sich nie auf den Umstand beziehen haben sollen, daß eine Nichtschuld beglichen werde, können das Nichtbestehen der Schuld nicht "heilen".

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil, soweit ersichtlich, eine vergleichbare Fallkonstellation vom Obersten Gerichtshof noch nicht zu beurteilen war.

Sie ist aber nicht berechtigt.

Nicht mehr strittig ist im Revisionsverfahren, daß als Anspruchsgrundlage allein § 1431 ABGB in Frage kommt. Diese Bestimmung setzt an sich bloß voraus, daß eine Nichtschuld irrtümlich bezahlt wurde. Zur Begründung seines Anspruches muß der Kläger neben der Leistung auch noch beweisen, daß er diese zum Zweck der Erfüllung einer Schuld erbracht hat, die in Wirklichkeit nicht bestand (SZ 44/75 = Arb 8871 = JBl 1972, 51 = ZAS 1973/6 [Raber]; EFSlg 46.023;

ebenso LG Linz MietSlg 99.213; Wilburg in Klang2 VI 462;

Honsell/Mader in Schwimann ABGB2 VII 13; Faistenberger/Barta/Eccher BT und Schadenersatz2 397; Rummel in Rummel2 § 1431 Rz 4) und daß er sich bei der Leistung in einem Irrtum befand. Auf einen (auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 871 ABGB beacht- lichen: ÖBA 1988, 86 = JBl 1987, 312 mwN) Irrtum kommt es daher dann nicht an, wenn schon das Fehlen eines Rechtsgrundes nicht bewiesen werden konnte.

Wie bei allen Bereicherungsansprüchen bezweckt § 1431 ABGB, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Ein solcher rechtfertigender Grund ist aber jedenfalls dann gegeben, wenn die Wertbewegung in Erfüllung eines gültigen Schuldverhältnisses stattgefunden hat (RIS-Justiz RS0020022), insbesondere also, wenn eine vertragliche Regelung getroffen wurde, sodaß in diesem Fall die Heranziehung von Bereicherungsgrundsätzen ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0033585). Ähnlich stellen Koziol/Welser I10 426 klar, daß bei Erfüllung einer bestehenden Schuld die Leistung im Schuldverhältnis ihre Rechtfertigung findet. Insbesondere können nicht mit Hilfe des Bereicherungsrechtes Verträge korrigiert werden. Wer ein ungünstiges Geschäft abgeschlossen hat, kann seinen Nachteil nicht durch das Bereicherungsrecht ausgleichen (JBl 1993, 107; Koziol/Welser aaO 415).

Der Beklagte hat sich nun bereits in erster Instanz auf die von ihm unterfertigte "Abfindungserklärung" berufen und diese als Vergleich qualifiziert. Daß es sich bei einem Vergleich um einen Vertrag handelt, kann nicht bezweifelt werden (§ 1380 ABGB: Neuerungsvertrag; EvBl 1955/23; EvBl 1955/379 = JBl 1955, 500).

Daß gegenüber Haftpflichtversicherern abgegebene Abfindungserklärungen bei Annahme durch diese als Vergleich zu beurteilen sind, ist einhellige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0032483;

ebenso EvBl 1988/48 = JBl 1988, 118 = RdW 1987, 406 = VRdsch 1988,

97; ecolex 1996, 453 = RdW 1997, 69). Auch die Klägerin, die in ihrem

Schreiben vom , das das Erstgericht verwertet hat, sogar selbst ein "Vergleichsanbot" stellte, hat sich in erster Instanz nicht darauf berufen, daß das zwischen ihr und den Beklagten abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht als Vergleich zu qualifizieren wäre, vielmehr hat sie lediglich auf Grund eines Irrtums ihres Sachbearbeiters dessen Wirksamkeit bestritten. Einer allenfalls damit geltend gemachten Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB hat jedoch der Beklagte, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hinwies, zu Recht den Einwand der Verjährung entgegengehalten.

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen, daß das was auf Grund einer Vereinbarung geleistet wurde, nicht nach § 1431 ABGB zurückverlangt werden kann, wenn diese Vereinbarung nicht wegen Irrtums anfechtbar ist (RIS-Justiz RS0014943).

Angesichts all dieser zitierten Entscheidungen aus jüngerer Zeit erscheint die Frage, ob tatsächlich zwischen den E GlU 720 und 3.940 ein Widerspruch besteht, unerheblich. Im übrigen scheint GlU 720 (so auch der Leitsatz E 75 zu § 1431 in Dittrich/Tades ABGB34) von einer erfolgreichen Irrtumsanfechtung nach § 871 iVm § 1385 ABGB auszugehen, sodaß die Entscheidung wohl in Wahrheit nicht in Widerspruch zur jüngeren Rechtsprechung und auch nicht zu GlU 3.940 steht, in welcher Entscheidung das Vorliegen eines wesentlichen Irrtums über die Person oder die zugedachte Sache (wohl ebenfalls im Sinn des § 1385 ABGB) verneint wurde. Daß bei einem erfolgreich wegen Irrtums angefochtenen Vergleich das zu dessen Erfüllung Geleistete zurückverlangt werden kann (§ 877 ABGB), kann ja nicht zweifelhaft sein.

Zu prüfen ist daher lediglich noch, ob der Klägerin der ihr obliegende Beweis gelungen ist, es sei gar kein Vergleich zustande gekommen. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann angesichts des Wortlautes der Abfindungserklärung nicht zweifelhaft sein, daß sich diese auf die Zahlung von S 76.000,- an den Beklagten bezog.

Richtig ist, daß ein Vergleich gemäß § 1380 ABGB voraussetzt, daß damit streitige oder zweifelhafte Rechte unter beiderseitigem Nachgeben neu festgelegt werden (Ertl in Rummel2 § 1380 Rz 1; Honsell/Heidinger in Schwimann aaO Rz 4 bis 6 zu § 1380; RIS-Justiz RS0032567); dadurch unterscheidet sich ein Vergleich vom konstitutiven Anerkenntnis. Auch dieser bewirkte allerdings, daß die dann erbrachte Leistung nicht rechtgrundlos erfolgt wäre. Zweifelhaft ist ein Recht dann, wenn die Parteien sich über Bestand, Inhalt und Umfang oder auch über das Erlöschen nicht im klaren sind, es müssen bloß tatsächlich ernsthafte Zweifel entstanden sein, wobei die Zweifelhaftigkeit rein subjektiv zu verstehen ist (Ertl aaO; ebenso Honsell/Heidinger aaO Rz 5). Das Vorliegen eines Vergleiches wäre daher nur dann zu verneinen, wenn es sich in Wahrheit um ein abstraktes Rechtsgeschäft zwischen zwei Personen handeln würde (aaO). Daß bei den Parteien derartige Zweifel nicht vorgelegen wären, hat die Klägerin weder behauptet noch bewiesen. Ausreichend ist ja auch, daß bloß die Höhe der Ansprüche zweifelhaft ist (MietSlg 35.262; SZ 15/246; Ertl und Honsell/Heidinger aaO). Zu Recht verweist der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung darauf, daß im vorliegenden Fall jedenfalls die Höhe des Schadens am Motorrad des Beklagten zweifelhaft war, was sich insbesondere schon daraus ergibt, daß die Klägerin auch (wenn auch von sich aus) ein Sachverständigengutachten darüber einholte. Darüber hinaus zeigt das, daß die Klägerin auch subjektiv zumindest Zweifel über das Ausmaß des Schadenersatzanspruches des Beklagten, der in Wahrheit einen solchen nach § 11 Abs 1 EKHG (wegen seines unbestrittenen alleinigen Verschuldens) keinesfalls hatte, und demgemäß von ihm einen Verzicht auf weitere Forderungen (nach den Feststellungen der Vorinstanzen zumindest, was den Fahrzeugschaden angeht) forderte und auch erhielt. Entgegen den Revisionsausführungen der Klägerin steht es auch keineswegs fest (und wurde von ihr in der ersten Instanz auch gar nicht behauptet), daß bei ihren Leuten nicht einmal subjektive Zweifel über das Zurechtbestehen eines Schadenersatzanspruches des Beklagten bestanden hätten. Auch die Voraussetzung eines beiderseitigen Nachgebens liegt hier vor, hat doch der Beklagte ausdrücklich auf alle weiteren Ansprüche aus dem Titel des Fahrzeugschadens nicht nur gegenüber der Klägerin sondern auch gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten verzichtet. Lag aber ein Vergleich vor, dann konnte die Klägerin die Rechtsgrundlosigkeit ihrer Leistung nicht beweisen; es fehlt dann an einem der Tatbestandmerkmale des Kondiktionsanspruchs nach § 1431 ZPO, sodaß das Berufungsgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich §§ 50, 41 ZPO.