OGH vom 19.02.2014, 3Ob216/13f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch DI Mag. Burghard Götschhofer, Rechtsanwalt in Pettenbach, gegen die beklagte Partei R***** reg.Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Bruno Binder ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unzulässigerklärung (§ 37 EO) und Einstellung von Exekutionen, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom , GZ 23 R 46/13y 20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom , GZ 8 C 41/13i 16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Das Berufungsurteil, das zur Abweisung des Hauptbegehrens unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, wird hinsichtlich der Stattgebung des Eventualbegehrens mit der Maßgabe bestätigt, dass es in diesem Umfang zu lauten hat:
„ Die beklagte Partei ist schuldig, die Einstellung der Exekutionsverfahren zu 7 E 1165/12b und 7 E 1016/12s, je des ***** hinsichtlich des in Exekution gezogenen Bausparvertrags Nr ***** bei der ***** sowie des Wertpapierdepots Nr 655 bei der ***** zu bewirken.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.470,27 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 245,04 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Klägerin mit Johann O***** (in Hinkunft nur Ehemann) wurde mit Urteil vom geschieden. Am stellte die Klägerin einen Antrag auf Aufteilung iSd §§ 81 ff EheG.
Mit der Entscheidung vom (Beilage ./B) bestätigte das Rekursgericht eine vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung (EV) nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO dahin, dass es zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs der Klägerin dem Ehemann jede Verfügung über auf seinen Namen lautenden Verwögenswerte, und zwar ua
über je ein Wertpapierdepot bei einer Sparkassen Bank AG (Nr *****655) und der hier beklagten Bank (Nr *****918),
über näher bezeichnete Wertpapierverrechnungskonten, sonstige Konten und Sparguthaben bei der Sparkassen Bank AG (jeweils zum Wertpapierdepot Nr 655) und der Beklagten (darunter Nr 979 zum Wertpapierdepot Nr 918) und
über den Bausparvertrag bei einer Bausparkasse
verbot und korrespondierende Verbote an die betroffenen Bankinstitute erließ, Auszahlungen an den Ehemann vorzunehmen. Die EV wurde soweit hier relevant mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Aufteilungsantrag befristet.
Am erging ein Aufteilungsbeschluss (Beilage ./D), in dem dem Ehemann ua das Wertpapierdepot Nr 918 und das Verrechnungskonto Nr 979 jeweils bei der Beklagten zugewiesen wurden. Am (vgl ./A S 7) zahlte die Beklagte über Wunsch des Ehemanns 132.989,09 EUR aus diesem Verrechnungskonto aus, obwohl der Aufteilungsbeschluss noch nicht in Rechtskraft erwachsen war und dieser später über Rekurs des Ehemanns aufgehoben wurde.
Die Beklagte klagte den Ehemann auf Rückzahlung des irrtümlich ausbezahlten Betrags.
Mit abänderndem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 7 Ob 7/12y, wurde der Ehemann verpflichtet, der Beklagten den ausbezahlten Betrag von 132.989,09 EUR sA und die mit 22.906,66 EUR bestimmten Kosten aller drei Instanzen zu ersetzen (Beilage ./C). Der Anspruch der Beklagten auf Rückersatz des unzulässig ausbezahlten Betrags wurde im Wesentlichen mit einer analogen Anwendung des § 1435 ABGB begründet.
Aufgrund dieses Titels beantragte die Beklagte wider den Ehemann zur Hereinbringung von 132.989,09 EUR sA und der Kosten von 22.906,66 EUR zunächst
am ua die Forderungsexekution nach § 294 EO seiner (von der Sicherungs-EV erfassten) Kontoguthaben bei der Sparkassen Bank AG ua zur Nr 655 und seines Bausparguthabens und die Pfändung und Verwertung (§ 333 EO) des vom Ehemann bereits geltend gemachten Aufteilungsanspruchs (AZ 7 E 1016/12s [nunmehr *****], Pfändungen bewilligt am ) und
am die Exekution nach § 331 EO durch Pfändung und Verwertung der Rechte und Ansprüche des Ehemanns ua am Wertpapierdepot bei der Sparkassen Bank AG Nr 655 (AZ 7 E 1165/12b [nunmehr *****], Pfändungen bewilligt am ).
Am erging ein weiterer, unbekämpft in Rechtskraft erwachsener Aufteilungsbeschluss (Beilage ./A), mit dem der Klägerin ua das Wertpapierdepot Nr 655, das Verrechnungskonto Nr 656 je bei der Sparkassen Bank AG und der Bausparvertrag zugewiesen wurden, während der Ehemann ua das Wertpapierdepot Nr 918 und das Verrechnungskonto Nr 979 bei der Beklagten behielt. Der Beschlussbegründung ist zu entnehmen, dass die verbotswidrige Auszahlung der Beklagten an den Ehemann und die Verwendung dieses Geldes für eigene Zwecke des Ehemanns (S 7) wertmäßig zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt wurden (S 11).
Jeweils am beantragte die Beklagte die Einschränkungen der beiden Exekutionen auf Prozess- und Exekutionskosten von 24.283,22 EUR sowie weitere Exekutionskosten, die jeweils am bewilligt wurden; die Begründung lautete, das betriebene Kapital von 132.986,09 EUR samt Zinsen sei wegen der Zuweisung des Verrechnungskontos an den Ehemann als beglichen anzusehen .
Die Klägerin erhob als Hauptbegehren eine mittlerweile rechtskräftig abgewiesene Exszindierungsklage und eventualiter das auf Schadenersatz gestützte Begehren, die Beklagte sei schuldig, die beiden Exekutionsverfahren eingeschränkt auf die im Spruch genannten Vermögenswerte einzustellen. Die Beklagte habe entgegen der EV an den Ehemann 132.986,09 EUR ausbezahlt und diesen Betrag gerichtlich zurückgefordert. Nach Einschränkung um den bezahlten Kapitalsbetrag führe die Beklagte ausschließlich wegen der dafür entstandenen Kosten von 22.906,66 EUR in das nunmehrige Vermögen der Klägerin Exekution, die wegen der unzulässigen Auszahlung entstanden seien, sodass diese adäquat kausal für den Schaden der Klägerin sei. Dieser bestehe darin, dass sie nicht frei über das ihr zugesprochene Wertpapierdepot und den Bausparvertrag verfügen könne. Ab der Exekutionsführung liege daher ein unmittelbarer Schaden der Klägerin vor, der sich gegen sie „weitergefressen“ habe. Der Schaden beruhe darauf, dass die Beklagte wissentlich eine unberechtigte Auszahlung vorgenommen habe. Die Rechtswidrigkeit liege im Verstoß gegen das Drittverbot, das gerade eine rechtswidrige Auszahlung verhindern solle. Die Beklagte habe sich das Verschulden ihres Mitarbeiters anrechnen zu lassen. Dadurch habe sich die dem Auszahlungsverbot zugrunde liegende Gefahr, dass mit der Rückerlangung Kosten verbunden seien, verwirklicht. Im Wege der Naturalrestitution könne die Klägerin dadurch schad- und klaglos gestellt werden, dass die Beklagte die Exekutionen gegen die beiden Vermögenswerte einstellt.
Die Beklagte bestritt und wendete zum Eventualbegehren ein, die Stellung der Exekutionsanträge stelle kein schuldhaftes Verhalten dar; es sei gleichgültig, ob die Beklagte an den Ehemann in der Vergangenheit vorzeitig Geldbeträge ausgefolgt habe oder nicht.
Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Letzteres begründete es damit, dass kein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu sehen sei. Es liege nur ein Eingriff in ein fremdes Forderungsrecht vor, das keinen absoluten Schutz genieße; eine wissentliche Verleitung zum Vertragsbruch, eine bewusste Ausnutzung oder ein offenkundiger Besitz lägen aber nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der nur gegen die Abweisung des Eventualbegehrens erhobenen Berufung der Klägerin Folge und änderte es im Sinn einer Klagestattgebung ab. Den Wert des Entscheidungsgegenstands nahm es mit 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigend an und ließ die ordentliche Revision zu.
Es unterstellte unbeanstandet auf der Sachverhaltsebene, dass der Mitarbeiter der Beklagten, der die dem Drittverbot widersprechende Überweisung veranlasste, von der Sperre des Kontos wusste, jedoch davon ausging, dass ihm nur rechtskräftige Beschlüsse zugestellt würden; er dachte nicht daran, dass der Aufteilungsbeschluss noch nicht rechtskräftig und Johann O***** weiterhin nicht über das Guthaben verfügungsberechtigt sein könnte.
Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, diese Vorgangsweise indiziere ein Organisations- und/oder Überwachungsverschulden der Beklagten, weil sie entweder ihren Mitarbeiter über seine Pflicht, vorgelegte gerichtliche Entscheidungen, die Grundlage für die Überweisung eines (insbesondere hohen) Geldbetrags seien, auf ihre Rechtskraft zu prüfen nicht ausreichend informiert oder die Einhaltung einer solchen Prüfpflicht nicht ausreichend überwacht habe. § 385 Abs 2 EO sehe die Haftung für den durch die Nichtbefolgung des Drittverbots entstandenen Schaden vor und bezwecke den Schutz der gesicherten Ansprüche, hier des nachehelichen Aufteilungsanspruchs der Klägerin. Dieser werde durch die Exekutionsverfahren, deren Einstellung die Klägerin anstrebe, beeinträchtigt, weil sie über diese Werte aufgrund der anhängigen Exekutionsverfahren nach der Zuweisung an sie nicht uneingeschränkt verfügen könne. Diese Beeinträchtigung stelle einen Schaden dar, der durch die Einstellung der Exekutionsverfahren beseitigt werden könne und sei daher im weitesten Sinn als Naturalrestitution anzusehen. Weil der schuldhafte Verstoß der Beklagten gegen das Drittverbot Auslöser für das Gerichtsverfahren zwischen Beklagter und dem Ehemann gewesen sei, aus dem der nun exekutierte Kostenersatzanspruch resultiere, liege ein Schaden vor, der vom Schutzzweck des § 385 Abs 2 EO umfasst sei.
Die ordentliche Revision wurde zugelassen, weil Judikatur zu einem Schadenersatzbegehren, das im Wege der Naturalrestitution die Einstellung eines Exekutionsverfahrens anstreben, nicht aufgefunden worden sei.
Die Beklagte erhob dagegen eine ordentliche Revision , die Mängel- und Rechtsrügen und den Antrag auf Abänderung im Sinn der Wiederherstellung des Ersturteils, hilfsweise auf Aufhebung und Zurückverweisung an eines der Untergerichte, enthält.
Dem tritt die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung entgegen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig , jedoch nicht berechtigt .
1. Die Beklagte erblickt einen Mangel des Berufungsverfahrens darin, dass sich die zweite Instanz nicht mit der Frage beschäftigt habe, ob eine Exekutionseinstellung überhaupt noch möglich sei; dies sei nicht der Fall, weil es nach der Verwertung des Wertpapierdepots am wegen vollständiger Begleichung der betriebenen Forderung zur Beendigung beider Exekutionsverfahren gekommen sei.
Für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgeblich; auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung kommt es nicht an (RIS Justiz RS0036969; RS0041116). Der Entscheidung des Gerichts sind das Parteivorbringen, wie es sich aufgrund von (zulässigen) Änderungen und Ergänzungen zum Schluss der Verhandlung darstellt, zugrunde zu legen (RIS-Justiz RS0036947 [T1]). Tatsachen, die sich erst nach dem Schluss der Verhandlung (hier: ) ereignet haben, sind daher nicht zu berücksichtigen (2 Ob 180/12b [spätere Zahlung]).
Die erstmals in der Revision erhobene Behauptung der Beklagten zur Beendigung der Exekutionsverfahren im Mai 2013 verstößt somit nicht nur gegen das Neuerungsverbot; sie vermag auch keinen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts zu begründen, das mangels Durchführung einer Berufungsverhandlung ebenso wie der Oberste Gerichtshof nur zu beurteilen hatte, ob der Klageanspruch bei Schluss der Verhandlung erster Instanz berechtigt war ( Fucik in Fasching/Konecny ² § 406 ZPO Rz 10). Mit einer bis dahin gar nicht behaupteten (allfälligen) Beendigung der nach den Feststellungen laufenden Exekutionsverfahren hatte es sich daher nicht auseinanderzusetzen.
2. Für die weiteren Überlegungen ist klarzustellen, dass die Klägerin der Beklagten als rechtswidriges Verhalten die verfrühte Auszahlung an den Ehemann zum Vorwurf macht, nicht jedoch die exekutive Betreibung ihrer urteilsmäßig zuerkannten Kostenforderung aus dem Rückforderungsprozess. Die Prüfung des Schadenersatzanspruchs hat daher an der Auszahlung anzuknüpfen.
2.1. § 385 Abs 2 EO ordnet eine Haftung des Empfängers eines Drittverbots nach § 382 Abs 1 Z 7 EO ab dessen Zustellung an ihn „für allen durch die Nichtbefolgung des gerichtlichen Verbots entstandenen Schaden“ an und sieht eine hier nicht relevante Möglichkeit der Befreiung davon vor. Damit wird eine Verschuldenshaftung des Verbotsempfängers für den durch die Nichtbefolgung eines Drittverbots entstandenen Schaden angeordnet, die bei jedem Verschulden greift ( Zechner Sicherungsexekution und EV § 385 EO Rz 1; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner EO § 385 Rz 3; E. Kodek in Angst ² § 385 Rz 2). Es wurde also eine allgemeine, deliktische Schadenersatzpflicht des Verbotsempfängers gesetzlich normiert.
2.2. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, § 385 Abs 2 EO stelle die Rechtsgrundlage für den begehrten Schadenersatz dar, tritt die Beklagte primär mit dem Argument entgegen, diese Norm sei auf die hier erlassene EV gar nicht anwendbar, weil sie sich auf § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO stütze und nicht wie erkennbar gemeint auf ein Drittverbot nach § 382 Abs 1 Z 7 EO.
Die EV wurde auf der Grundlage des § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO erlassen. Als Sicherungsmittel kommen alle nach § 382 EO denkbaren in Betracht (1 Ob 574/94 = SZ 67/226; 3 Ob 101/06h), daher auch ein Drittverbot nach § 382 Abs 1 Z 7 EO. Davon wurde in der EV vom Gebrauch gemacht und ua der Beklagten die Auszahlung an den Ehemann verboten.
Da also die EV ein auch gegenüber der Beklagten ausgesprochenes Drittverbot enthielt, unterliegt sie der gesetzlich angeordneten Schadenersatzhaftung. Ihre Rechtsmeinung, § 385 Abs 2 EO sei hier nicht anwendbar, ist somit unhaltbar.
3. Die Rechtswidrigkeit dieser dem Drittverbot widersprechenden Auszahlung bestreitet die Beklagte zutreffend nicht. Sie erfolgte zu einem Zeitpunkt (), als der erste Aufteilungsbeschluss noch nicht in Rechtskraft erwachsen war; eine zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte Aufhebung der EV (§ 399 EO) als Voraussetzung für ihr Erlöschen (RIS-Justiz RS0005543) behauptete die Beklagte gar nicht (eine Einsicht in das VJ Register zeigt, dass es dazu erst mit Beschluss vom kam).
Ihre Argumentation, die Pfändung der Vermögenswerte des Ehemanns sei per se nicht rechtswidrig gewesen, weil die EV keine die Exekution eines Dritten hindernde Wirkung habe und der Klägerin weder ein Pfand- oder Befriedigungsrecht noch einen Rang verschaffe, geht am von der Klägerin erhobenen Vorwurf vorbei. Deshalb bedarf es keiner Stellungnahme dazu.
4. Die Beklagte vermeint aber, die Klägerin sei gar nicht vom Schutzzweck dieser Norm erfasst: sie habe weder im Zeitpunkt der Auszahlung noch der Pfändung Rechte an den davon betroffenen Vermögenswerten gehabt, sondern habe diese erst später durch den Aufteilungsbeschluss erhalten; schon deshalb sei sie „weder in rechtlicher Hinsicht noch in zeitlicher Hinsicht“ geschützt. Diese Norm könne auch nur die Auszahlung selbst sanktionieren, die die Klägerin aber nicht geschädigt habe, weil ihr dieses Konto nicht zugewiesen worden sei.
4.1. Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens ist nur für jene Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm gerade verhindern sollte („Rechtswidrigkeitszusammenhang“; RIS-Justiz RS0022933; RS0031143). Entscheidend ist der Normzweck, der durch teleologische Auslegung zu ermitteln ist und für den personalen, gegenständlichen und modalen Schutzbereich bedeutsam ist, wonach sowohl der Geschädigte als auch die Art des Schadens und die Form seiner Entstehung vom Schutzzweck erfasst sein müssen (RIS-Justiz RS0027553 [T7 und T 18]); 3 Ob 235/12y; Karner in KBB³ § 1295 ABGB Rz 9; G. Kodek in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.01 § 1295 Rz 22).
Zweck einer EV nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO ist es, zu verhindern, dass die der Aufteilung unterliegenden Sachen verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden und dadurch die Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens eigenmächtig verändert wird (RIS-Justiz RS0028360); gesichert wird damit die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs (RIS Justiz RS0037061).
4.2. Dass die Klägerin als gefährdete Partei, zu deren Gunsten die EV erlassen wurde, jedenfalls in den personalen Schutzbereich der in § 385 Abs 2 EO vorgesehenen Haftung fällt, ist selbstverständlich.
Es ist auch die Art des Schadens vom sachlichen Schutzbereich umfasst. Denn die Zuweisung von gepfändeten Vermögenswerten bedeutet eine Belastung der zur Deckung ihres Aufteilungsanspruchs der Klägerin zugewiesenen Vermögenswerte, die durch die erlassene EV gerade verhindert werden sollte. Im Ergebnis hätte die Klägerin als diejenige, deren Rechtsposition durch die EV geschützt werden sollte, dennoch Nachteile zu tragen, die Folge eines Verstoßes gegen die EV sind.
Dieser Schaden ist zwar nicht unmittelbar durch die verbotswidrige Auszahlung eingetreten, sondern Folge davon, weil es eines Rückforderunsgprozesses bedurfte, dessen Kosten letztendlich den Aufteilungsanspruch der Klägerin belasten. Da die Notwendigkeit, gerichtliche Hilfe für die Rückerstattung von entgegen einem Drittverbot ausbezahlten Bankguthaben in Anspruch nehmen zu müssen, ebenso voraussehbar ist wie das Erfordernis, den so geschaffenen Titel einschließlich der Kosten gerichtlich exekutieren zu müssen, hat sich eine mit der rechtswidrigen Ausfolgung einhergehende Gefahr verwirklicht, deren Realisierung das Drittverbot verhindern sollte. Diese fällt daher in den Schutzbereich des gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Drittverbots.
5. Dem vom Berufungsgericht schlüssig begründet angenommenen Organisations- und/oder Überwachungsverschulden der Beklagten tritt sie in ihrer Rechtsrüge gar nicht substantiiert entgegen. Es findet sich nur der kurze Hinweis, die E 7 Ob 7/12y lasse nicht erkennen, dass die Auszahlung auf ihrem Verschulden beruhe. Daraus lässt sich allerdings eine mangels Parteienidentität ohnehin nicht bindende - Verneinung eines Verschuldens der Beklagten schon deshalb nicht ableiten, weil der Rückforderungsanspruch mit Bereicherungsrecht (§ 1435 ABGB analog) begründet wurde.
Um dem ihr gegenüber wirksamen Drittverbot entsprechen zu können, hatte die beklagte Bank als Unternehmen für die Kenntnis ihrer Mitarbeiter von aufrechten Drittverboten aber auch für deren Einhaltung durch entsprechende Information über die Dauer ihrer Wirksamkeit (vgl Punkt 3.) Sorge zu tragen. Aus dem vom Berufungsgericht unbeanstandet zugrunde gelegten Sachverhalt ergibt sich, dass dem Mitarbeiter der Beklagten, der die Auszahlung trotz Kenntnis von einer Sperre vornahm, die Notwendigkeit der Aufhebung der EV als Voraussetzung ihres Erlöschens nicht bewusst war. Die damit belegte unzureichende Information ihres Mitarbeiters über seine Pflichten verwirklicht aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein Organisationsverschulden (RIS Justiz RS0028443), worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat.
Auf eine von der Klägerin in erster Instanz ohnehin nicht behauptete Absicht der Beklagten, die Klägerin zu schädigen, kommt es daher nicht an.
6. Die weiteren Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs, nämlich der Eintritt eines Schadens (den das Berufungsgericht in der wegen der Pfändung der zugewiesenen Vermögenswerte bestehenden Beschränkung der Verfügungsmöglichkeit darüber erblickte [vgl RIS-Justiz RS0022537]) und dessen Verursachung werden in der Revision nicht mehr bestritten, weshalb sich eine nähere Auseinandersetzung mit diesen selbständigen Rechtsfragen erübrigt.
7. Abschließend macht die Beklagte aber geltend, die Einstellung der Exekution stelle keine Form der Naturalrestitution dar, weil sie „nicht automatisch zum Zufluss von Guthaben aus einem Bausparvertrag oder aus einem Wertpapierdepot“ an die Klägerin führe.
Nach § 1323 ABGB ist der Schaden vorrangig durch Naturalrestitution auszugleichen. Diese besteht ganz allgemein in der Schaffung einer gleichwertigen Ersatzlage. Der Kläger ist also so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde (1 Ob 46/11p; RIS-Justiz RS0030228; vgl RS0060539).
Denkt man sich die Auszahlung an den Ehemann durch die Beklagte weg, wäre es zur Zuweisung derselben Vermögenswerte gekommen, die jedoch nicht durch die exekutive Pfändung der Beklagten für die Kostenforderung aus dem Rückforderungsprozess belastet gewesen wären. Diese Situation kann durch die Einstellung der von der Beklagten betriebenen beiden Exekutionen wiederhergestellt werden. Denn damit erfolgt gleichzeitig die Aufhebung aller bis dahin vollzogener Exekutionsakte (§ 39 Abs 1 Satz 1 EO), was zur unbeschränkten Verfügungsmöglichkeit der Klägerin über die zugewiesenen Vermögenswerte führt. Die von der Klägerin angestrebte Einstellung der beiden Exekutionsverfahren erweist sich daher in der vorliegenden Konstellation als taugliches Mittel, um die Klägerin wieder so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünde.
8. Sie verlangt nach dem Wortlaut ihres Urteilsbegehrens von der Beklagten, „die Exekutionsverfahren … einzustellen“; das kann die Beklagte nicht erfüllen, weil darunter das durch gerichtlichen Beschluss angeordnete endgültige Abbrechen des Exekutionsverfahrens zu verstehen ist ( Jakusch in Angst ² § 39 EO Rz 1). Allerdings ist völlig unzweifelhaft, dass die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten anstrebt, vom weiteren Vollzug der bewilligten Exekutionen - eingeschränkt auf die von ihr genannten Vermögenswerte - Abstand zu nehmen, also auf deren Fortsetzung zu verzichten, und deshalb die Einstellung zu bewirken. Der Möglichkeit des Betreibenden, die Exekution nach seinem Belieben einzustellen, trägt der Einstellungstatbestand des § 39 Abs 1 Z 6 EO Rechnung (3 Ob 78/13m; Jakusch Rz 36 f), weshalb der Beklagten diese rechtliche Möglichkeit offen steht.
Es ist daher dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, wenn sich letztere im Wesentlichen mit dem Begehren deckt (RIS-Justiz RS0039357; RS0041254; RS0041207). Die Beklagte ist deshalb dazu zu verpflichten, die Einstellung der beiden Exekutionsverfahren - eingeschränkt auf die von ihr genannten Vermögenswerte - zu bewirken.
9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00216.13F.0219.000