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GesRZ 4, August 2014, Seite 245

Die Geschäftsführerhaftung im Abgaben- und Sozialversicherungsrecht

Klaus Wiedermann

Gem § 80 Abs 1 BAO haben die Geschäftsführer einer Gesellschaft alle abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die der Gesellschaft obliegen. Sie haben insb dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Darüber hinaus sind sie auch zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen und zur pünktlichen Einreichung von Abgabenerklärungen verpflichtet. Gem § 9 Abs 1 BAO haften die Geschäftsführer neben der durch sie vertretenen Gesellschaft für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Geschäftsführern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vergleichbare Haftungsregeln bestehen im Sozialversicherungsrecht.

I. Vertreterbegriff

Die Vertreterhaftung betrifft nicht nur die Geschäftsführer einer GmbH und den Vorstand einer AG oder Genossenschaft, sondern auch den Stiftungsvorstand einer Privatstiftung und das Leitungsorgan eines Vereins. Für eine Personenvereinigung bzw -gemeinschaft haftet gem § 81 Abs 1 BAO, wer zur Führung der Geschäfte bestellt ist, dh zB die Gesellschafter einer OG bzw die Komplementäre einer KG. Bei einer GmbH & Co KG kann der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für Abgabenschulden der KG zur Haftung gem herangezogen werden.

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