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Möglichkeiten und Grenzen zur Übernahme der nach IFRS 9 berechneten Risikovorsorge in die handelsrechtliche Rechnungslegung
Aktuell nutzen viele Kreditinstitute – u.a. aus Effizienzgründen und um Überleitungseffekte zu minimieren – die bestehenden Möglichkeiten, die für den Konzernabschluss nach IFRS ermittelte Risikovorsorge im Kreditgeschäft auch in den nach handelsrechtlichen Grundsätzen erstellten Jahresabschluss zu übernehmen. Vor dem Hintergrund dieser geübten Praxis ist es naheliegend zu untersuchen, ob auch in Zukunft Möglichkeiten bestehen, die nach den IFRS 9-Regelungen berechnete Risikovorsorge für die Bewertung im handelsrechtlichen Jahresabschluss anzuwenden, zu klären, wo Harmonisierungspotenziale bestehen und welche Restriktionen dem ggf. entgegenstehen.
Nachfolgend werden daher die grundlegenden Aspekte der Risikovorsorgebildung im Kreditgeschäft nach IFRS 9 und HGB dargestellt und bzgl. möglicher Übereinstimmungen und Unterschiede analysiert.
1. Anforderungen an die Risikovorsorge nach IFRS 9
Ende Juli 2014 hat das IASB die finale Version des IFRS 9 veröffentlicht. Spätestens zum wird die Bilanzierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten nach IFRS und damit insbesondere für das Kreditgeschäft von Kreditinstituten erheblich verändert. Neben den deutlich geänderten V...