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IRZ 7-8, Juli 2019, Seite 299

Möglichkeiten der Umsetzung der Neuregelungen zur Default-Definition der CRR II im Kontext eines einheitlichen Prozesses mit dem IFRS 9-Impairment

Judith Gehrer, Joachim Krakuhn und Sebastian Weichert

Bei vielen Kreditinstituten erfolgt die Zuordnung zur Stufe 3 des IFRS-Risikovorsorge-Modells im Einklang bzw. in Anlehnung an den aufsichtsrechtlichen Prozess zur Identifizierung eines Ausfalls. Die European Banking Authority (EBA) hat für die Anwendung der Ausfalldefinition nach Art. 178 der Verordnung (EU) 575/2013 neue Leitlinien veröffentlicht, die ab 2021 anzuwenden sind. Dies wird Auswirkungen auf den bestehenden Default-Prozess haben. Die Autoren untersuchen im vorliegenden Beitrag, ob in der IFRS-Bilanzierung vor diesem Hintergrund auch weiterhin auf den aufsichtsrechtlichen Prozess zurückgegriffen werden kann oder die Implementierung eines eigenständigen Prozesses erforderlich ist.

1. Überblick

Nach den Regelungen des IFRS 9 sind Finanzinstrumente bzgl. der Bildung von Risikovorsorge einer von drei Stufen zuzuordnen und entsprechend mit dem 12-Monats (EL) oder Lifetime-Expected (LEL) Loss zu bevorsorgen. Ausschlaggebend für die Zuordnung eines Finanzinstruments in die Stufe 3 ist das Vorliegen von Indikatoren für eine beeinträchtigte Bonität (Credit Impairment). Aufsichtsrechtlich besteht eine Ausfall-Definition (Default-Definition), bei deren Vorliegen ein Finanzinstrument...

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