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ASoK 4, April 2016, Seite 155

Neuregelung der abgaben- und beitragsrechtlichen Sachbezugsbewertung: Üblicher Endpreis am Abgabeort

BFH , VI R 28/05; , VI R 41/02; , VI R 36/04.

Durch das StRefG 2015/2016 wurde die Generalnorm der Sachbezugsbewertung geändert. Während bis Ende 2015 nach dem Gesetzeswortlaut die „Mittelpreise des Verbrauchsortes“ maßgeblich waren, sind es seit die „üblichen Endpreise des Abgabeortes“. Im Hinblick darauf stellt sich die Frage, ob es dadurch zu einer substanziellen Änderung der Rechtslage gekommen ist.

Nach meiner Auffassung ist dies nicht der Fall. Dies lässt sich auch aus der Judikatur zur gleich gelagerten Rechtslage in Deutschland, wo der „Umstieg“ vom Verbrauchs- zum Abgabeort bereits im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1996, dBGBl I 1995, 1250 idF dBGBl I 1996, 714, erfolgte, ableiten:

  • Üblichkeit bedeutet demnach nicht, dass auf einen Durchschnittspreis abzustellen ist. Maßgeblich sind – wie schon nach der alten Rechtslage, obwohl diese nach dem Wortlaut auf die „Mittelpreise“ abstellte – die relativ günstigsten Marktpreise. Dies ist einerseits darin begründet, dass es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, einen Durchschnittspreis für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung zu ermitteln. Andererseits kann kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegen,...

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