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OGH vom 19.02.2004, 6Ob126/03b

OGH vom 19.02.2004, 6Ob126/03b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Andreas Reiner & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei D*****Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwirkung einer Pfandrechtslöschung, hilfsweise Bestellung einer Ersatzsicherheit und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 242/02s-39, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 31 Cg 81/01y-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die hinsichtlich der Abweisung des Hauptbegehrens auf Bewirkung der Pfandrechtslöschung als unangefochten unberührt bleiben, werden im Übrigen (Stattgebung des Eventualbegehrens auf Bestellung einer Ersatzsicherheit sowie des Feststellungsbegehrens) dahin abgeändert, dass das Urteil (auch) insoweit lautet:

“Das Eventualbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, binnen 14 Tagen für die auf den Schiffen ‘Kreuzenstein’, BSR 1261 und ‘Partenstein’, BSR 1260 haftenden Simultanschiffshypotheken im Betrag von 1,127.500 S samt Nebengebührenkaution von höchstens 1,691.250 S eine gleichwertige mündelsichere Ersatzsicherheit zu bestellen sowie das Begehren, es werde festgestellt, dass die beklagte Partei für sämtliche zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden im Vermögen der klagenden Partei hafte, die durch die Teilschuldverschreibung 1927 und die zur Sicherung dieser Teilschuldverschreibung auf den Schiffen ‘Kreuzenstein’ und ‘Partenstein’ eingetragenen Simultanschiffshypotheken hervorgerufen werden, werden abgewiesen.”

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit insgesamt 26.278,75 EUR (darin enthalten 3.141,12 EUR USt und 7.432 EUR Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte nahm 1927 eine Anleihe in Form einer Teilschuldverschreibung im Nominale von 15 Mio S auf, die bis zum getilgt werden sollte. 1935 wurde die Obligation mit Zustimmung der Obligationäre um 50 % abgewertet und der Zinssatz herabgesetzt. Die Tilgungstermine blieben aufrecht. Zur Sicherstellung der Forderungen wurden unter anderem acht Schiffe verpfändet. Das Schicksal dieser Pfandrechte in der Zeit von 1935 bis 1980 kann nicht mehr ermittelt werden. 1980 haftete ein solches Pfandrecht unter anderem auf dem Schiff “Döbling”. Die Löschung dieses Pfandrechts wurde gerichtlich unter der Bedingung genehmigt, dass eine Simultanschiffshypothek auf den Schiffen “Kreuzenstein” und “Partenstein” einverleibt wird. Der für die unbekannten Obligationäre bestellte Kurator stimmte mit gerichtlicher Genehmigung einer Herabsetzung des Pfandrechts auf 1,127.500 S samt einer Nebengebührensicherstellung von 1,691.250 S zu. Mit Pfandbestellungsurkunde vom wurde dieses Simultanpfandrecht auf den Schiffen “Kreuzenstein” und “Partenstein” zugunsten der unbekannten Besitzer der Teilschuldverschreibungen begründet. Das Pfandrecht wurde am im Binnenschifffahrtsregister eingetragen. Mit Sacheinlagevertrag vom brachte die Beklagte den Teilbetrieb der Fracht-und Schleppschifffahrt, der mehr als 200 Fahrzeuge, darunter auch die Schiffe “Kreuzenstein” und “Partenstein” umfasste, in die D*****-C***** GmbH (im Folgenden: D*****-C***** alt) als Einzelrechtsnachfolgerin ein, deren alleinige Gesellschafterin die Beklagte war. In der Einbringungsbilanz vom waren die Verbindlichkeiten aus der Teilschuldverschreibung 1927 nicht mehr ausgewiesen. Im Lagebericht wurde darauf hingewiesen, dass diese Position aufgrund der erfolgten Verjährung ausgebucht worden sei. Am trat die Beklagte sämtliche Geschäftsanteile an der D*****-C***** alt an die Klägerin ab. Im Abtretungsvertrag verpflichtete sich die Beklagte, etwa auftretende, noch von ihr zu vertretende Verbindlichkeiten unverzüglich zu berichten und die Übernehmerin diesbezüglich klag- und schadlos zu halten. In der Folge wurde die D*****-C***** alt mit der S***** AG als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen. Mit Kaufvertrag vom verkaufte die S***** AG, nunmehr S*****-B***** AG (in der Folge: S*****) ihr Sachanlagevermögen einschließlich der Schiffe “Kreuzenstein” und “Partenstein” an die D*****-C***** GmbH (D*****-C***** neu). Deren alleinige Gesellschafterin ist die Republik Österreich. S***** sicherte im Kaufvertrag zu, dass die Schiffe in keiner Weise belastet seien, sodass von dritter Seite keinerlei Ansprüche gestellt werden könnten. Weiters sagte S***** zu, für die Löschung von im Schiffsregister noch eingetragenen Belastungen zu sorgen. S***** ging aufgrund des zum erstellten Jahresabschlusses der Beklagten und des Abschlussberichtes von der Lastenfreiheit der Schiffe aus. Das Registergericht bewilligte die Eintragung des Eigentümerwechsels im Binnenschifffahrtsregister mit Beschluss vom . In diesem Beschluss wurde bei den zu verständigenden Parteien auch der Kurator der unbekannten Besitzer von Teilschuldverschreibungen angeführt. Nach Erhalt dieses Beschlusses verfasste die Klägerin am ein Schreiben an ihren Rechtsvertreter, in dem es heißt: “Zu unserer Überraschung entnehmen wir dem Beschluss, dass es Schiffshypothekengläubiger gibt, deren Rechte wohl auch in Teilschuldverschreibungen verbrieft sind.... Uns und der Geschäftsführung der D*****-C***** GmbH war bisher nicht bekannt, dass solche Rechte Dritter existieren....”

Der Antrag der C***** neu auf Löschung der Hypotheken bei den Schiffen “Kreuzenstein” und “Partenstein” wurde mit Beschluss des Registergerichtes vom mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Verjährung der zugrunde liegenden Forderungen durch die Pfandrechtsbegründung am und deren Eintragung im Binnenschifffahrtsregister unterbrochen worden sei. Für die Löschung der Pfandrechte für noch nicht verjährte Forderungen sei die Bestellung eines Kurators für die unbekannten Obligationäre, die Bestellung einer Ersatzsicherheit und die Einwilligung des Kurators erforderlich. Auf Verlangen der Klägerin und S***** beantragte die Beklagte am “unpräjudiziell für ihren eigenen Rechtsstandpunkt” beim Erstgericht die Bestellung eines Kurators, um die Löschung der Hypotheken zu ermöglichen. Von der Republik Österreich als Alleingesellschafterin der Beklagten wurde allerdings entschieden, diesen aufwändigen Weg nicht weiter zu verfolgen. Die Beklagte zog daher den Antrag wieder zurück.

Beiden Parteien war bei den Verhandlungen über den Verkauf der D*****-C***** alt die Belastung der beiden Schiffe mit der Hypothek bekannt. Die Beklagte meinte, dass die Forderungen aus der Teilschuldverschreibung 1927 bereits verjährt seien. Sie sagte aber nicht zu, dass die Schiffe unbelastet seien. Es wurde auch nicht vereinbart, das die Beklagte der Klägerin die Schiffe lastenfrei zur Verfügung stellen müsse. Einer der ersten, von der Klägerin stammenden Vertragsentwürfe sah zwar die Zusicherung der Lastenfreiheit sämtlicher Schiffe vor. Diese Bestimmung wurde in den endgültigen Vertragstext aber nicht übernommen. Die Beklagte verpflichtete sich jedoch, allfällige Forderungen plötzlich auftretender Obligationäre zu befriedigen. Mit der Klägerin wurde auch die Möglichkeit eines Löschungsverfahrens erörtert. Es bestand jedoch beiderseitiges Interesse, den Verkauf rasch durchzuführen, sodass von einem Löschungsverfahren wieder Abstand genommen wurde.

Die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche hat S***** an die Klägerin abgetreten.

Mit am eingebrachter Klage begehrte die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, alles zu unternehmen, um die Löschung der auf den Schiffen “Kreuzenstein” und “Partenstein” haftenden Simultanschiffshypotheken samt Nebengebührenkaution zu bewirken, insbesondere durch Bestellung eines Kurators, durch Bestellung einer gleichwertigen und mündelsicheren Ersatzsicherheit für die Simultanschiffshypotheken und durch Erlangung der Zustimmung des zu bestellenden Kurators zur Löschung der Simultanschiffshypotheken. Weiters begehrte sie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Vermögensschäden, die durch die Teilschuldverschreibung 1927 und die zur Sicherung dieser Teilschuldverschreibung auf den beiden Schiffen eingetragenen Simultanschiffshypotheken hervorgerufen werden. Nach Aufhebung des das Klagebegehren abweisenden Urteiles des Erstgerichtes im ersten Rechtsgang durch das Berufungsgericht bezeichnete die Klägerin das Begehren auf Erwirkung der Lastenfreistellung als Hauptbegehren und begehrte insoweit hilfsweise die Bestellung einer gleichwertigen mündelsicheren Ersatzsicherheit für die auf den Schiffen haftenden Simultanschiffshypotheken. Das Feststellungsbegehren hielt sie aufrecht. Die Klägerin brachte im Wesentlichen vor, die Beklagte sei aufgrund des Abtretungsvertrages vom verpflichtet, die Löschung der Simultanschiffshypotheken zu bewirken. Sie habe darin die Schad- und Klagloshaltung der Klägerin für allenfalls entstehende Verbindlichkeiten übernommen. Die Beklagte habe schon vor Einbringung des Teilbetriebes der Fracht-und Schleppschifffahrt einschließlich der beiden Schiffe in die D*****-C***** alt die Verbindlichkeiten aus der Teilschuldverschreibung “aufgrund der erfolgten Verjährung” ausgebucht. Die D*****-C***** alt habe bei Übernahme des Teilbetriebes der Fracht-und Schleppschifffahrt davon ausgehen können, dass keine Sachhaftung für diese Teilschuldverschreibungen mehr bestehe und allfällige Pfandrechte gegenstandslos geworden seien. Die Beklagte habe daher die Klägerin so zu stellen, als ob die Verbindlichkeiten aus der Teilschuldverschreibung tatsächlich nicht mehr bestünden und somit die Lastenfreistellung der Schiffe zu bewirken. Die der Hypothek zugrunde liegenden Forderungen seien nicht verjährt. Es liege ein einen Gewährleistungsanspruch auslösender Rechtsmangel vor. Der Klägerin sei die Verjährung der mit der Schiffshypothek gesicherten Forderungen zugesagt worden. Der Gewährleistungsausschluss nach § 928 ABGB finde daher keine Anwendung. Es sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen, dass die Forderungen noch nicht verjährt gewesen seien. Die Rechtslage sei unklar gewesen, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob die Verjährung durch die Pfandbestellung unterbrochen werde. Dass die Forderungen noch nicht verjährt seien, habe die Klägerin frühestens mit Zustellung der Entscheidung des Registergerichtes vom oder jener vom annehmen können, sodass ihr Gewährleistungsanspruch bei Klageeinbringung nicht verfristet gewesen sei. Selbst wenn die Gewährleistungsfrist schon mit Abschluss des Kaufvertrages begonnen hätte, wäre sie durch die Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien, aufgrund derer die Beklagte ein Löschungsverfahren eingeleitet und bis zum weitergeführt habe, gehemmt worden. Zur Begründung des Feststellungsbegehrens führte die Klägerin aus, dass ihr durch die Simultanschiffshypotheken die Möglichkeit verwehrt sei, die Schiffe auszuflaggen und nicht dem österreichischen Arbeitsrecht unterliegende Dienstnehmer auf diesen Schiffen zu beschäftigen oder die Schiffe abzuwracken und EU-Abwrackprämien zu erlangen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Schiffshypotheken seien schon aufgrund des Publizitätsprinzips von D*****-C***** alt und der Klägerin übernommen worden. Diese Belastungen seien auch den Organen der übernehmenden Gesellschaft und der Klägerin bekannt gewesen. Eine Verpflichtung zur Lastenfreistellung habe die Beklagte nicht übernommen. Die Sachhaftung bestehe unabhängig von einer persönlichen Haftung der Beklagten. Soweit sich die Ansprüche der Klägerin auf Gewährleistung oder Irrtum stützten, seien sie verjährt. Die Klägerin habe spätestens bei Verkauf der Anteile am an C***** neu Kenntnis von den Pfandrechten gehabt. Die Möglichkeit, diese ohne Schwierigkeiten löschen zu können, sei nicht als stillschweigend zugesagt anzusehen. Es sei eben keine Verpflichtung zur Lastenfreistellung vereinbart worden, obwohl beiden ehemaligen Vertragsteilen das Bestehen der Pfandrechte bekannt gewesen sei. Die Gewährleistung sei schon nach § 928 ABGB infolge der Eintragung der Pfandrechte im Binnenschifffahrtsregister und der Möglichkeit der Einsicht in die Pfandbestellungsurkunde ausgeschlossen. Der Umstand, dass die Bestellung eines Pfandrechtes die Verjährung unterbreche, sei nicht dem Tatsachenbereich zuzuordnen, sondern stelle ausschließlich eine rechtliche Beurteilung dar. Für die Erkennbarkeit von Rechtsmängeln sei entscheidend, ab welchem Zeitpunkt die für die richtige Lösung der Rechtsfrage maßgebenden Tatumstände erkennbar seien, nicht aber, wann der Vertragspartner subjektiv die entsprechende Rechtskenntnis erlange.

Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Hauptbegehren auf Bewirkung der Löschung der Hypotheken ab und gab dem Eventualbegehren sowie dem Feststellungsbegehren statt. Aufgrund der bindenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes sei davon auszugehen, dass bei Abschluss des Abtretungsvertrages die Möglichkeit, die Hypotheken ohne Schwierigkeiten löschen zu können, zwischen den Streitteilen als stillschweigend zugesagt anzusehen sei. Wesentlich sei demnach nur noch die Frage, wann der Rechtsmangel für die Klägerin erkennbar gewesen sei. Dies sei erstmals im Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses des Registergerichtes vom der Fall gewesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Klägerin bereits vor Zustellung dieses Beschlusses ein weiterer Anhaltspunkt dafür vorgelegen sei, dass den Schiffshypotheken tatsächlich bestehende Forderungen zugrunde liegen könnten und die von ihr angestrebte Lastenfreistellung nicht ohne weiteres möglich sei. Die dreijährige Gewährleistungsfrist sei daher bei Klageeinbringung noch nicht abgelaufen gewesen. Die Gewährleistungspflicht der Beklagten umfasse aber nicht die Durchführung des Löschungsverfahrens beim Registergericht. Denn es sei vor Abschluss des Abtretungsvertrages vom trotz Erörtertung dieser Möglichkeit von dessen Durchführung Abstand genommen worden. Damit habe die Beklagte darauf verzichtet, dass die Klägerin ein solches Löschungsverfahren veranlasse. Dem Klagebegehren sei daher (nur) im Sinne des Eventualbegehrens (einschließlich des Feststellungsbegehrens) stattzugeben.

Die Abweisung des Hauptbegehrens blieb unangefochten.

Gegen den stattgebenden Teil (Eventual- und Feststellungsbegehren) erhob die Beklagte Berufung.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es wiederholte seine bereits im ersten Rechtsgang vertretene Rechtsansicht, dass bei Abschluss des Abtretungsvertrages vom ein gemeinsamer Irrtum vorgelegen sei, dessen Geltendmachung allerdings verfristet sei. Beide Vertragsteile seien zumindest stillschweigend davon ausgegangen, dass die auf den Schiffen haftenden Hypotheken nicht mehr der Besicherung noch durchsetzbarer Forderungen dienten, sodass ihre Löschung nur mehr Formsache sei. § 57 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom , DRGBl 1940 I Nr 196 bestimme nämlich, dass die Schiffshypothek grundsätzlich mit der Forderung erlösche. Es kämen hier aber auch Gewährleistungsregeln zum Tragen. Gemäß § 922 ABGB sei dafür Gewähr zu leisten, dass die veräußerte Sache die ausdrücklich bedungenen oder gewöhnlich dabei vorausgesetzten Eigenschaften habe. Kenne aus der Sicht des Erwerbers der Veräußerer die gewünschte Eigenschaft oder müsse er sie erkennen, so sei bei Nichtaufklärung über die Untauglichkeit die Eignung als stillschweigend zugesagt anzusehen. Aus der Sicht der Klägerin als Erwerberin der Geschäftsanteile der D*****-C***** alt habe der Beklagten durchaus bewusst sein müssen, dass die Klägerin damit gerechnet habe, dass den Hypotheken keine noch durchsetzbaren Forderungen zugrunde gelegen seien und dass die Klägerin deren Löschung jederzeit ohne größere Schwierigkeiten, insbesondere ohne das Erfordernis der Bestellung von Ersatzhypotheken erwirken könne. Dieser Umstand sei daher als stillschweigend zugesagt anzusehen. Würden sämtliche Anteile einer Kapital-oder Personengesellschaft erworben, so werde der Anteilserwerb gewährleistungsrechtlich wie ein Unternehmenskauf behandelt. Unternehmen seien als unbeweglich zu behandeln, die Gewährleistungsfrist betrage daher gemäß § 933 Abs 1 ABGB drei Jahre. Sie beginne für Rechtsmängel mit der Erkennbarkeit. Die Klägerin habe nicht gewusst, dass die Pfandbestellungsurkunde vom ein Anerkenntnis enthalten und daher die Verjährung unterbrochen habe. Der Beklagten sei zwar beizupflichten, dass die Klägerin durch Einsichtnahme in das Binnenschifffahrtsregister und die Pfandbestellungsurkunde hievon Kenntnis erlangen hätte können. Der Gewährleistungsausschluss nach § 928 ABGB finde aber nicht statt, wenn der Veräußerer mit dem Grundbuchstand nicht im Einklang stehende Zusagen gebe. Der Zusagende hafte, selbst wenn der Erwerber erklärt habe, den Grundbuchstand zu kennen. Die Haftung trete auch bei schlüssiger Zusage ein. Die Beklagte hafte trotz der Erkennbarkeit der noch nicht eingetretenen Verjährung aus der Pfandbestellungsurkunde im Hinblick auf ihre schlüssige Zusicherung, dass die Löschung der Schiffshypotheken ohne weiteres möglich sein werde. Die Erkennbarkeit dieses Rechtsmangels sei daher erst mit Hinzutreten eines weiteren Umstandes - über den Stand des Binnenschifffahrtsregisters hinaus - gegeben. Frühestens mit Zustellung des Beschlusses des Registergerichtes vom habe die Klägerin Grund zur Annahme gehabt, dass die Löschung der Hypotheken nicht ohne weiteres möglich sein könnte. Irgend ein anderes Ereignis, aufgrund dessen die Klägerin die Notwendigkeit der Bestellung von Ersatzhypotheken für eine Löschung hätte erkennen können, habe die Beklagte nicht ins Treffen geführt. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Auslegung der seinerzeitigen Vereinbarung nicht über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehe.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Beklagten ist jedoch zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat. Die Revision ist auch berechtigt.

Gemäß § 56 Abs 1 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom , DRGBl 1940 I Nr 196, ist zur Aufhebung der Schiffshypothek durch Rechtsgeschäft die Erklärung des Gläubigers, dass er die Schiffshypothek aufgebe, die Zustimmung des Schiffseigentümers und die Löschung der Schiffshypothek im Schiffsregister erforderlich. Gemäß § 57 dieses Gesetzes erlischt die Schiffshypothek - vorbehaltlich hier nicht in Betracht kommender Ausnahmen - mit der Forderung (Abs 1) oder wenn der Gläubiger auf sie verzichtet (Abs 2). Gemäß § 64 Abs 2 erlischt die Schiffshypothek nicht, solange die Forderung besteht. Gemäß § 15 des Gesetzes vom 24. 4. 1874 betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von Teilschuldsverschreibungen, RGBl 1874 Nr 49 findet die Löschung eines für die Besitzer von Teilschuldverschreibungen eingetragenen Pfandrechtes nicht nur nach den allgemeinen, für die Löschung bücherlicher Rechte geltenden Vorschriften, sondern auch dann statt, wenn die Erlöschung des Rechts durch die Vorlage der in Gemäßheit der hiefür geltenden Bestimmungen eingelösten Teilschuldverschreibungen, nachdem sie durch in die Augen fallende Merkmale für den Verkehr unbrauchbar gemacht wurden, dargetan wird. Nach den für die Rechte aus der Anleihe 1927 geltenden Bedingungen verjähren fällige Teilschuldverschreibungen mit dem Ablauf von 30 Jahren vom Fälligkeitstag an. Im Hinblick auf den für die Anleihe 1927 vorgesehenen Tilgungszeitpunkt wäre die 30-jährige Verjährungsfrist aller daraus resultierenden Forderungen der Inhaber von Teilschuldverschreibungen somit spätestens am , also lange vor dem Verkauf der Unternehmensanteile an die Klägerin im Jahr 1993 abgelaufen. 1980 wurde jedoch zwischen der Beklagten als Schuldnerin und den unbekannten Inhabern der Teilschuldverschreibungen, die im Sinne des Gesetzes RGBl 1874 Nr 49 durch einen Kurator vertreten waren, der Austausch der zur Sicherung der Forderungen bestellten Pfandsachen (Schiffe) vereinbart und am wurden die Pfandrechte an den neuen Pfandsachen durch Einverleibung im Binnenschifffahrtsregister begründet. Für die Unterbrechung der Verjährung genügt auch ein deklaratives Anerkenntnis (4 Ob 308/97s; 8 Ob 216/02a). Das Anerkenntnis muss nicht ausdrücklich erfolgen. Es genügt ein Verhalten des Schuldners, aus dem sich erkennen lässt, dass er das Bewusstsein hat, aus dem betreffenden Schuldverhältnis verpflichtet zu sein (RIS-Justiz RS0034510; RS0034516). Die Einräumung eines Pfandrechtes und auch der Austausch der Pfandsache kann nicht anders gedeutet werden als dass der Schuldner um seine Zahlungsverpflichtung weiß. In der Pfandrechtseinräumung ist daher ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis zu erblicken (M. Bydlinski in Rummel ABGB II³ § 1497 Rz 3; Mader in Schwimann ABGB² § 1497 Rz 3; vgl SZ 60/209). Ob zudem in der Pfandbestellungsurkunde die Zahlungsverpflichtung des Schuldners ausdrücklich anerkannt wurde, ist somit nicht entscheidend. Aus dem Binnenschifffahrtsregister ist nicht nur die Tatsache, dass die beiden Schiffe verpfändet sind, zu entnehmen, sondern auch, dass das Pfandrecht 1980 vereinbart und 1981 eingetragen wurde. Aus den diesbezüglichen Eintragungen ergibt sich die rechtliche Schlussfolgerung, dass damit die Verjährungsfrist für die zugrunde liegenden Forderungen aus den Teilschuldverschreibungen unterbrochen wurde und mit der Pfandrechtsbegründung neu zu laufen begann.

Gemäß § 8 RGBl 1940 I Nr 196 kann ein Schiff zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, wegen einer bestimmten Geldsumme Befriedigung aus dem Schiff zu suchen (Schiffshypothek). Zur Begründung der Schiffshypothek ist die Eintragung in das Binnenschiffsregister erforderlich (§ 3 iVm § 8 Abs 2). Ist im Schiffsregister für jemanden eine Schiffshypothek eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zusteht (§ 15 Abs 2). Zugunsten dessen, der das Eigentum an einem Schiff oder eine Schiffshypothek durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Schiffsregisters, soweit er diese Rechte betrifft, als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist (§ 16 Abs 1). Für Eintragungen in das Schiffsregister gelten daher vergleichbare Grundsätze wie für Eintragungen in das Grundbuch. Infolge vergleichbarer Rechtslage ist daher die Rechtsprechung heranzuziehen, wonach der Verkäufer ungeachtet der Erkennbarkeit der auf der Sache haftenden Lasten aus den öffentlichen Büchern für die Lastenfreiheit Gewähr zu leisten hat, wenn er diese zugesagt hat, wobei auch eine konkludente Erklärung genügt (SZ 41/182; RIS-Justiz RS0014140). Eine solche besondere, wenn auch bloß schlüssige Zusage (vgl Reischauer in Rummel ABGB I³ § 928 Rz 5) kann jedoch in dem festgestellten Verhalten der Beklagten bei den Verkaufsverhandlungen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht erblickt werden.

Die Beklagte hatte zwar bereits vor dem Verkauf des Schifffahrtsunternehmens einschließlich der beiden Schiffe an die Klägerin im Jahr 1993 die dem Pfandrecht zugrunde liegenden Forderungen als verjährt ausgebucht, wovon die Klägerin wusste. Mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für eine Einwilligung der Pfandgläubiger oder ihres Kurators, die 30-jährige Verjährungsfrist zu verkürzen, lag aber auf der Hand, dass die Beklagte von der-unrichtigen-Rechtsansicht ausging, dass die Verpfändung der Schiffe auf den Ablauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss habe. Diese Ansicht teilte offensichtlich zunächst auch die Klägerin. Nach ihrem eigenen Vorbringen und den diesem Vorbringen folgenden Ausführungen der Vorinstanzen wurde sie erst durch einen Beschluss des Registergerichtes, das vom aufrechten Bestand der Forderungen infolge Unterbrechung der Verjährung durch die Pfandrechtsbegründung ausging, auf die Unrichtigkeit der Rechtsansicht aufmerksam. Andere, dem Tatsachenbereich zuzuordnende und der Klägerin bis dahin verborgen gebliebene Umstände, die über ihre festgestellte Kenntnis von den eingetragenen Pfandrechten hinausgingen, wurden ihr auch durch die Beschlüsse des Registergerichtes nicht offengelegt. Diese Beschlüsse waren lediglich der Anstoß, ihre Rechtsansicht über die bereits eingetretene Verjährung der den Pfandrechten zugrunde liegenden Forderungen zu überdenken und deren Unrichtigkeit zu erkennen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen lag insoweit ein gemeinsamer Rechtsfolgeirrtum der seinerzeitigen Vertragsparteien vor. Ein Rechtsfolgeirrtum ist eine falsche Vorstellung darüber, welche Rechtsfolgen unabhängig vom Willen einer bestimmten Person von der Rechtsordnung an ihr Verhalten geknüpft werden (RIS-Justiz RS0008653). Er wird zumindest im Bereich zwingenden Rechts als unbeachtlicher Motivirrtum angesehen (8 ObA 26/00g mwN; vgl Rummel in Rummel ABGB I³ § 871 Rz 13). Die Verjährungsregelungen sind zwar nicht zwingend. Auch muss sich der Vertragspartner nicht mit der-hier verfristeten-Berufung auf einen vom anderen Teil veranlassten (unwesentlichen) Geschäftsirrtum begnügen, um Vertragsanpassung zu erreichen, sondern er kann sich auch auf Gewährleistung stützen. Wie die Beklagte aber in ihrer Revision zutreffend aufzeigt, ist der (zumindest teilweise) aufrechte Bestand der den Schiffshypotheken zugrunde liegenden Forderungen nicht aufgrund neu hervorgekommener Tatumstände, sondern aufgrund der nachträglichen Erkenntnis, dass beide ehemalige Vertragspartner in einem Rechtsirrtum befangen waren, zutage getreten. Bei Rechtsmängeln beginnt die Gewährleistungsfrist nicht schon bei Ablieferung der Sache, sondern in dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber Kenntnis vom Mangel erlangt hat, wobei Erkennbarkeit des Mangels genügt (SZ 66/129 = ecolex 1994, 224 [Puck]; 1 Ob 349/99a; Reischauer in Rummel ABGB I³ § 933 Rz 3c; Binder in Schwimann ABGB² § 933 Rz 25 mwN). Bei ernsthafter Prüfung der Rechtslage wäre der Klägerin bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Schiffe erkennbar gewesen, dass die Pfandrechtsbegründung 1980/1981 die Verjährung der dadurch besicherten Forderungen aus der Teilschuldverschreibung unterbrochen hat. Die Regeln über die Gewährleistung und über die Irreführung bestehen zwar nebeneinander (RIS-Justiz RS0014814) und es ist möglich, den Anspruch sowohl aus Gewährleistung abzuleiten als auch auf Irrtum zu stützen (RIS-Justiz RS0016255). Der geltend gemachte Anspruch auf Vertragsanpassung (“Verbesserung” durch Bestellung einer gleichwertigen Ersatzsicherheit für das Pfand) steht aber hier schon deshalb nicht über die dreijährige, ab Vertragsabschluss (hier: ) laufende Frist für die Geltendmachung des Irrtums (RIS-Justiz RS0034419) hinaus zu, weil der behauptete Rechtsmangel - die zugrunde liegenden Forderungen sind noch nicht verjährt - schon bei Vertragsabschluss objektiv erkennbar war. Subjektive, in der Person des Berechtigten gelegene Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss. Diese in § 1478 Satz 2 ABGB angesprochene Grundregel des Verjährungsbeginns gilt grundsätzlich für alle Verjährungsfristen (Mader in Schwimann ABGB² § 1478 Rz 6 mwN). Dass die Beklagte das Vorliegen tatsächlicher dieser Erkenntnis entgegenstehender Umstände ausdrücklich oder auch nur schlüssig zugesichert hätte, kann den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnommen werden.

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der Veräußerer dem Erwerber nicht die rechtliche Position verschafft, die er ihm nach dem Vertrag einräumen muss (SZ 67/231). Bei der Beurteilung, ob hier bei Abschluss des Abtretungsvertrages das Erlöschen der den Pfandrechten zugrunde liegenden Forderungen zumindest als stillschweigend zugesichert anzusehen ist, kann sich die Klägerin auf die nach den Gepflogenheiten des redlichen Verkehrs zu erwartenden Eigenschaften der veräußerten Sachen nicht berufen. Dem steht schon die Tatsache entgegen, dass das Pfandrecht aus dem Binnenschiffsregister ersichtlich ist und feststeht, dass die Verpfändung der Klägerin tatsächlich auch bekannt war. Es ist nicht ohne weiteres zu erwarten, dass den aufrecht in einem öffentlichen Buch eingetragenen Pfandrechten in Wahrheit keine Forderungen mehr zugrunde liegen. Eine ausdrückliche Zusage der Beklagten, dass die Forderungen bereits erloschen seien und daher auch die Pfandrechtslöschung ohne weiteres zu erwirken sein werde, liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes lässt auch die Auslegung des Abtretungsvertrages vom und die im Zusammenhang damit geführten Vertragsverhandlungen nicht den Schluss zu, die Beklagte habe eine solche Zusage zumindest schlüssig erklärt und die Klägerin habe hievon aufgrund des Verhaltens der Beklagten ausgehen dürfen. Die im Vertragstext enthaltene Verpflichtungserklärung der Beklagten, “etwa auftretende” Verbindlichkeiten zu berichtigen und die Klägerin schad- und klaglos zu halten, bezog sich, wie festgestellt wurde, nach dem Verständnis beider Vertragsparteien insbesondere auf “allfällige Forderungen plötzlich auftretender Obligationäre”, die im beiderseitigen Einverständnis von der Beklagten befriedigt werden sollten. Eine solche Vereinbarung wäre aber überflüssig gewesen, wären sich beide Vertragsparteien damals sicher gewesen, dass die durch die Pfandrechte gesicherten Forderungen ohnehin bereits - sei es durch Verjährung oder andere Umstände - erloschen sind. Gegen die Annahme, die Beklagte habe der Klägerin Derartiges zusichern wollen, musste insbesondere auch aus der Sicht der Klägerin der Umstand sprechen, dass in einem von ihr verfassten Vertragsentwurf die Zusicherung der Lastenfreiheit der Schiffe vorgesehen war, dass aber von der Aufnahme einer solchen Vertragsklausel (nicht versehentlich, sondern) im beiderseitigen Einvernehmen trotz der Kenntnis von den Pfandrechtsbelastungen der beiden Schiffe Abstand genommen und diese ursprünglich vorgesehene Bestimmung auch nicht etwa dahin modifiziert wurde, dass die Beklagte noch vor der Eigentumsübertragung die Lastenfreistellung erwirken oder ein in der Folge von der Klägerin zu führendes Lastenfreistellungsverfahren finanzieren oder sonst die problemlose Löschung der Pfandrechte garantieren solle. Es war den Parteien durchaus bewusst, dass die Pfandrechte ohne Löschungsverfahren nicht aufgehoben werden können. Sie haben sogar erörtert, ob ein Löschungsverfahren noch vor dem Verkauf abgeführt werden soll, dann aber im beiderseitigen Einverständnis beschlossen, davon Abstand zu nehmen. Das Verhalten der Klägerin, von ihrer Forderung auf Lastenfreistellung abzugehen und nicht auf der Durchführung eines Löschungsverfahrens zu bestehen, sich aber andererseits gegen allenfalls doch noch hervorkommende Ansprüche von Pfandrechtsgläubigern durch eine Schad- und Klagloshaltungsverpflichtung der Beklagten ausdrücklich abzusichern, konnte von der Beklagten ihrerseits nur als Einverständnis der Klägerin gewertet werden, sich bei Bedarf selbst um die Löschung der Pfandrechte zu kümmern. Die Bestellung einer Ersatzsicherheit ist eine der Voraussetzungen der Lastenfreistellung, und zwar diejenige, die für den Antragsteller am ehesten mit einer finanziellen Belastung verbunden ist. Die Verpflichtung der Beklagten, gerade diesen Teil des Löschungsverfahrens zu finanzieren, obwohl die Lastenfreistellung und das Löschungsverfahren bei den Verkaufsverhandlungen thematisiert wurden und von einer Verpflichtung der Beklagten zu Lastenfreistellung ganz bewusst Abstand genommen wurde, lässt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanzen mit einer besonderen, wenn auch bloß schlüssig erteilten Zusage der Lastenfreiheit der Schiffe seitens der Beklagten nicht begründen.

Daher ist auch der Titel der Gewährleistung keine taugliche Anspruchsgrundlage des noch strittigen Eventualbegehrens und des Feststellungsbegehrens, soweit es auf die Feststellung der Haftung der Beklagten für Schäden, die aus der Tatsache der noch aufrechten Schiffshypotheken resultieren, gerichtet ist. Die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin insoweit schad- und klaglos zu halten, als noch Gläubiger berechtigte Ansprüche aus der Teilschuldverschreibung 1927 stellen, war zwischen den Parteien nie strittig. Hinsichtlich des diesbezüglichen Feststellungsbegehrens ist das rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung zu verneinen (vgl RIS-Justiz RS0039228; Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO² § 228 Rz 7).

Die Urteile der Vorinstanzen sind daher im Sinn einer Abweisung auch des zum Hauptbegehren auf Erwirkung der Pfandrechtslöschung gestellten Eventualbegehrens und des Feststellungsbegehrens abzuändern.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die von der Beklagten verzeichneten Kosten sind dahin zu reduzieren, dass für den Schriftsatz vom (ON 16) nur Kosten nach TP 1 (anstatt nach TP 3A) RAT zustehen und der Einheitssatz für die Revision 50 % (anstatt 60 %) beträgt (§ 23 Abs 3 RATG).