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Simultanpfandrecht, Aufteilung der Gesamthypothekarforderungen und Nachhypothek
immo aktuell 2023/30
§§ 458, 896, 1359 f ABGB; § 15 GBG; § 222 Abs 4 EO
Ein Simultanpfandgläubiger ist befugt, jedes Pfandrecht aus der Haftung für seine Forderung zu entlassen, und zwar auch dann, wenn der Simultanhypothek in der Haupteinlage andere Pfandrechte nachfolgen.
Sachverhalt: [1] Die Erst- bis Zehntantragsteller sind Allein- bzw Hälfteeigentümer von sechs Liegenschaften. Die Elftantragstellerin ist Hypothekarpfandgläubigerin. Für sie sind ob sämtlicher Liegenschaften Simultanpfandrechte jeweils im ersten Pfandrang über 208.733,82 € und im darauffolgenden Pfandrang über 328.536,92 € samt jeweils näher bezeichneter Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung einverleibt.
[2] Der Grundbuchstand weist bei allen Liegenschaften auch nachrangige Pfandrechte aus.
[3] Die Antragsteller begehrten unter Vorlage einer Löschungserklärung der Elftantragstellerin die teilweise Löschung der Simultanpfandrechte aufgrund Aufteilung der Gesamthypothekarforderungen dahin, dass bei sämtlichen Liegenschaften das jeweils erstrangige Pfandrecht im Ausmaß von 177.892,56 € samt näher bezeichnetem Anhang gelöscht, für jeweils 30.841,26 € samt näher bezeichnetem Anhang und Nebengebührensicherstellung...