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Eine unglückliche Wertsicherungsklausel im „kundenfeindlichsten Sinn“ ausgelegt
, ruft § 6 Abs 2 Z 4 KSchG in Erinnerung
Der OGH erkannte in einem Verbandsprozess gemäß §§ 28, 29 KSchG mit Zurückweisungsbeschluss vom , 2 Ob 36/23t, zu Recht, dass eine konkrete, wenig durchdachte, und sehr einseitig formulierte Wertsicherungsklausel weder § 6 Abs 1 Z 5 KSchG noch § 6 Abs 2 Z 4 KSchG entspricht.
1. Der Verbandsprozess im Überblick
Die Geschäftszahl des Erstgerichts deutet auf eine Klagseinbringung im Jahr 2018 hin. Streitgegenständlich ist eine Wertsicherungsklausel, welche wie folgt lautet:
„Der Nettomietzins von EUR […] wird auf den vom österreichischen statistischen Zentralamt verlautbarten Index der Verbraucherpreise 1976 wertbezogen. Sollte dieser Index nicht verlautbart werden, gilt jener als Grundlage für die Wertsicherung, der diesem Index am meisten entspricht.“
Mit der streitgegenständlichen Wertsicherungsklausel wird also ein Verbraucherpreisindex vereinbart, welcher im Zeitpunkt der Anfechtung durch die Bundesarbeiterkammer bereits 42 Jahre alt ist, aus dem vorigen Jahrhundert stammt und weder einen Schwellwert aufweist noch eine konkrete Ausgangsbasis für die Berechnung der Wertsicherung formuliert. Das Ergebnis ist ein unmissverständlicher Zurückweisungsbeschluss. Der OGH, das österreichische Höchstgericht, erfüllt mit dem vorliegend...