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immo aktuell 5, Oktober 2023, Seite 219

8 Ob 37/23h und § 5 RWG doch (k)ein Paukenschlag? 5 Ob 89/23h und wieder eine intransparente Klausel

Verbandsprozesse über die Zulässigkeit von Wertsicherungsvereinbarungen in Verbraucher-Mietverträgen

Erich René Karauscheck

Die Entscheidungen des , sowie vom , 8 Ob 37/23h, mit welchen in Verbandsprozessen über die Zulässigkeit von Wertsicherungsvereinbarungen in Verbraucher-Mietverträgen geurteilt wurde, haben großes Aufsehen in der Fachliteratur und der Tagespresse nach sich gezogen. Wir können aus beiden Entscheidungen lernen. Es mag sein, dass beide Wertsicherungsvereinbarungen in der täglichen mietvertraglichen Praxis „üblich sind“. Dennoch handelt es sich um unglücklich (ungeschickt) formulierte Wertsicherungsvereinbarungen. Die Entscheidung des , ist in einem Individualverfahren (einem mietrechtlichen Außerstreitverfahren gemäß § 34 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 16 MRG) ergangen; in dieser wurde die Wertsicherungsvereinbarung infolge Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG für nichtig erklärt.

1. Zur Entscheidung 8 Ob 37/23h und zum Klauselinhalt

Die in einem Verbandsprozess von einer Verbraucherorganisation bekämpfte Klausel hat folgenden Inhalt:

„Es wird Wertbeständigkeit des in § 3 genannten Hauptmietzinses nach Maßgabe der in § 5 RWG vorgesehenen Wertsicherung (Neufestsetzung) der Richtwerte – ausgehend von dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Richtwert – vereinbart. Sollte ...

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