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Zur Haftung des Organwalters des Empfängers einer gegen § 82 GmbHG verstoßenden Leistung
§ 25 Abs 3 Z 1 und § 82 und 83 GmbHG
§ 1295 Abs 2, § 1478 und 1489 ABGB
1. Ist bei einer KG kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr gem § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die KG im Verhältnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden. Der Rückersatzanspruch gem § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der KG zu (Fortschreibung der Rspr).
2. Die Kapitalerhaltungsvorschriften der § 82 ff GmbHG sind dann, wenn an einer KG keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist, auf Zuwendungen an die Gesellschafter der Komplementär-GmbH, aber auch auf solche an „Nur-Kommanditisten“ analog anzuwenden (Fortschreibung der Rspr).
3. Die analoge Anwendung der Kapitalerhaltungsvorschriften ist auch auf Zuwendungen der KG an Gesellschafter der Komplementär-GmbH anzuwenden, die gleichzeitig Kommanditisten der KG sind (Fortschreibung der Rspr).
4. Bei einer GmbH & Co KG ist der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der KG für die Führung ihrer Geschäfte mit der im § 25 Abs 1 GmbHG umschriebenen Sorgfalt unmittelbar verantwortlich. Der KG kommt gegen den sorgfaltswidrig handelnden Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH bei Hinzutreten b...