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GesRZ 2, April 2022, Seite 79

Zur Haftung des Organwalters des Empfängers einer gegen § 82 GmbHG verstoßenden Leistung

§ 25 Abs 3 Z 1 und § 82 und 83 GmbHG

§ 128 UGB

§ 1295 Abs 2, § 1478 und 1489 ABGB

§§ 134, 153 und 156 StGB

1. Ist bei einer KG kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr gem § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die KG im Verhältnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden. Der Rückersatzanspruch gem § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der KG zu (Fortschreibung der Rspr).

2. Die Kapitalerhaltungsvorschriften der § 82 ff GmbHG sind dann, wenn an einer KG keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist, auf Zuwendungen an die Gesellschafter der Komplementär-GmbH, aber auch auf solche an „Nur-Kommanditisten“ analog anzuwenden (Fortschreibung der Rspr).

3. Die analoge Anwendung der Kapitalerhaltungsvorschriften ist auch auf Zuwendungen der KG an Gesellschafter der Komplementär-GmbH anzuwenden, die gleichzeitig Kommanditisten der KG sind (Fortschreibung der Rspr).

4. Bei einer GmbH & Co KG ist der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der KG für die Führung ihrer Geschäfte mit der im § 25 Abs 1 GmbHG umschriebenen Sorgfalt unmittelbar verantwortlich. Der KG kommt gegen den sorgfaltswidrig handelnden Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH bei Hinzutreten b...

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