Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Personenqualität ausländischer Kapitalgesellschaften
Eine Divergenz zwischen Gesellschaftsrecht und Abgabenrecht?
Verlegen ausländische Kapitalgesellschaften ihre Geschäftsleitung nach Österreich, stellt sich die Frage, ob ihre Qualität als juristische Person in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft nach ausländischem Recht in Österreich anzuerkennen ist. Ist diese Frage für Kapitalgesellschaften aus der EU und aus Drittstaaten unterschiedlich zu beantworten? Ist diese Frage im Abgabenrecht anders zu beantworten als im Gesellschaftsrecht?
I. Die Sitztheorie des OGH
1. Vorbemerkung
Der OGH beantwortet die Frage der Personenqualität ausländischer Kapitalgesellschaften, die ihre Geschäftsleitung nach Österreich verlegen, unterschiedlich.
2. Kapitalgesellschaften aus EU-Staaten: Gründungstheorie
Kapitalgesellschaften aus EU-Staaten, die der Gründungstheorie folgen, sind nach der Rspr des EuGH auch nach Verlegung ihrer (tatsächlichen) Geschäftsleitung bzw ihres Verwaltungssitzes nach Österreich als Kapitalgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht ihres Gründungsstaates (Registrierungsstaates) anzuerkennen. Das Unionsrecht zwingt Österreich nach dem Diskriminierungsverbot der Niederlassungsfreiheit zur Anerkennung ausländischer Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, soweit diese Kapitalgesel...