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OGH 27.04.2006, 6Ob100/06h

OGH 27.04.2006, 6Ob100/06h

Rechtssätze


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Normen
RS0037263
Das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht muss konkret gegeben sein. Die Einsichtnahme und Abschriftnahme muss Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben und die Kenntnis des betreffenden Akteninhaltes muss sich auf die privatrechtlichen oder öffentlich - rechtlichen Verhältnisse des Dritten günstig auswirken, sei es auch nur dadurch, dass er instandgesetzt wird, die Beweislage für sich günstiger zu gestalten. Das rechtliche Interesse kann unter den beschriebenen Voraussetzungen allerdings nur dann anerkannt werden, wenn der Dritte aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiß, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen muss.
Normen
RS0120290
Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt.
Normen
RS0005803
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen enthält selbst keine Regelung des Rechtes auf Akteneinsicht, doch kann § 219 ZPO hier sinngemäß angewendet werden. Das Gesetz sieht eine Prüfung des Akteneinsichtsrechts nur über Einschreiten jener Partei vor, die Akteneinsicht nehmen will. Eine generelle Verweigerung des Einsichtsrechtes einer bestimmten Person unter Abstrahierung von den besonderen Umständen, unter denen diese allenfalls Akteneinsicht verlangen könnte, ist im Gesetz nicht vorgesehen und unzulässig.
Normen
AußStrG idF KindRÄG 2001 §209
AußStrG 2005 §22
ZPO §219
GeO §17
RS0116925
Auch nahen Angehörigen ist die Akteneinsicht zu verweigern, wenn es um Daten geht, die den Geisteszustand einer Verfahrenspartei in einem Verfahren zur Überprüfung, ob ein Sachwalter zu bestellen ist, betreffen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am geborenen Gertrude D*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin Christine F*****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 54 R 30/06t-27, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

§ 22 AußStrG verweist unter anderem auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Akten; darunter ist auch § 219 ZPO zu verstehen (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 22 Rz 1). Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, dass es insofern durch das AußStrG neu zu keiner Änderung der Rechtslage gekommen (3 Ob 298/05b; ebenso Fucik/Kloiber, aaO Rz 4). Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage liegt auch sonst nicht vor. Einer neuerlichen Behandlung der Rechtsfrage, ob Dritten Einsicht in den Sachwalterschaftsakt zu gewähren ist, um den persönlichen Zustand des Betroffenen beschreibende Daten zu erlangen, bedarf es daher nicht (ebenso bereits 3 Ob 298/05b). Der Hinweis der Antragstellerin auf ihre (allfällige) Unterhaltspflicht gemäß § 143 ABGB gegenüber der Betroffenen ändert daran nichts (vgl 8 Ob 511/93), ebenso wenig ihr Interesse an den vermögensrechtlichen Verhältnissen der Betroffenen (vgl 7 Ob 48/03i = JBl 2004, 103; 7 Ob 69/04d) oder an deren Geisteszustand (RIS-Justiz RS0116925).

Die Behauptung, zum Zeitpunkt der Sachwalterbestellung hätten sich persönliche Gegenstände der Antragstellerin in der Gewahrsame der Betroffenen befunden, die „elterliche Wohnung" sei zwischenzeitig vom Sachwalter aber aufgelöst worden, hat die Antragstellerin erst im Rekurs erhoben. Entgegen § 49 Abs 2 AußStrG hat sie aber nicht dargetan, weshalb es sich bei der Unterlassung dieses Vorbringens im Verfahren erster Instanz um eine entschuldbare Fehlleistung gehandelt habe (vgl 6 Ob 148/05s).

Nach § 126 Abs 3 AußStrG hat das Gericht jedermann, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf Anfrage über die Bestellung des Sachwalters und dessen Wirkungskreis Auskunft zu erteilen. Auskünfte über die Tatsache der Sachwalterbestellung hinaus sind Dritten aber nicht zu erteilen (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 126 Rz 1; 7 Ob 48/03i).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
EFSlg 115.891 = EFSlg 115.998 = EFSlg 116.114
XPUBLEND
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00100.06H.0427.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAD-43027