OGH 21.12.2005, 3Ob298/05b
Rechtssätze
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Normen | |
RS0005812 | Die Bestimmungen des § 170 Abs 1 und 2 Geo können nicht ohne Bedachtnahme auf Wesen und Zweck des Pflegschaftsverfahrens verstanden werden. Diese ergeben sich aus der Bestimmung des § 21 ABGB, wonach Minderjährige unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen. Das Pflegschaftsverfahren wird also geführt, um diesen Schutz zu gewährleisten, nicht aber um Dritten Möglichkeiten einzuräumen, die ihnen sonst nicht zukommen. Einem künftigen Prozeßgegner eines Pflegebefohlenen ist daher keine Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt zu gewähren. |
Normen | |
RS0116925 | Auch nahen Angehörigen ist die Akteneinsicht zu verweigern, wenn es um Daten geht, die den Geisteszustand einer Verfahrenspartei in einem Verfahren zur Überprüfung, ob ein Sachwalter zu bestellen ist, betreffen. |
Normen | |
RS0106077 | Das für einen Betroffenen geführte Sachwalterschaftsverfahren endet mit dessen Ableben. Da die Rechte des Betroffenen auf dessen Erben übergehen, hat dieser ein rechtliches Interesse, in die Rechnung des Sachwalters Einsicht zu nehmen. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache betreffend Caspar I*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Dr. Leo v*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom , GZ 2 R 263/05z-221, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bezau vom , GZ 2 P 1432/05t-218, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Obersten Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass einem künftigen Prozessgegner des Pflegebefohlenen - auch nach dessen Ableben - wegen dessen zu wahrenden Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Tatsachen aus dem Bereich der Familien- und Vermögensverhältnisse grundsätzlich keine Akteneinsicht zu gewähren ist (6 Ob 67/04b mwN; RIS-Justiz RS0116925). Die Persönlichkeitsrechte des Erblassers gehen nicht auf den Erben über (4 Ob 125/97d = EFSlg 99.064 f), weshalb sich auch die Überlegungen des Antragstellers in Richtung eines zu vermutenden/anzunehmenden Einverständnisses des verstorbenen Pflegebefohlenen erübrigen.
Die nunmehr in § 22 AußStrG angeordnete sinngemäße Anwendung des § 219 ZPO führte zu keiner Änderung der Rechtslage (Fucik/Kloiber, § 22 AußStrG Rz 4), weshalb es keiner neuerlichen Behandlung der Rechtsfrage bedarf, ob Dritten Einsicht in den Sachwalterschaftsakt zu gewähren ist, um den persönlichen Zustand des Betroffenen beschreibende Daten zu erlangen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00298.05B.1221.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAD-61612