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OGH 14.07.2005, 6Ob148/05s

OGH 14.07.2005, 6Ob148/05s

Rechtssätze


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Normen
RS0006810
Wenn auch das Rekursgericht die Überprüfung des erstgerichtlichen Beschlusses nach der Sachlage und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung vorzunehmen hat, so bleibt es den Parteien doch unbenommen, sich im Rekurs auf solche neue Umstände zu beziehen, die bereits vor der Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses erwogen werden konnten und für die richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.
Normen
RS0006893
Sachverhaltsänderungen nach dem erstgerichtlichen Beschluss sind von der Rechtsmittelinstanz (auch vom OGH) zu berücksichtigen, wenn dies das Interesse des pflegebefohlenen Kindes erfordert (vgl 6 Ob 55/61).
Normen
RS0109503
Stellt der Rechtsmittelwerber keinen Antrag nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG, sondern bringt er einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs ein, so hat das Erstgericht das Rechtsmittel (sofort) dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (4 Ob 73/98h). Voraussetzung ist allerdings, dass das Rechtsmittel Ausführungen darüber enthält, warum der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen den Ausspruch des Rekursgerichts für zulässig erachtet. Das Fehlen solcher Ausführungen ist, ebenso wie ein verfehlter, auf Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof gerichteter Rechtsmittelantrag, ein verbesserungsfähiger Mangel (§ 84 Abs 3, § 474 Abs 2 ZPO).
Normen
AußStrG 2005 §63
AußStrG idF WGN 1997 §13a Abs1 Z2
AußStrG idF WGN 1997 §14a
AußStrG idF WGN 1997 §16 Abs2 Z2 D
MRG §37 Abs3 Z18a
AußStrG 2005 §59 Abs1 Z2
AußStrG 2005 §69 Abs3
RS0109505
Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dann hat es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen.
Normen
RS0120290
Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt.
Normen
RS0006904
Neuerungen sind im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses unzulässig.
Normen
RS0006928
Neue Tatsachen, die erst nach der Entscheidung der ersten Instanz eingetreten sind, können bei Entscheidung über den (ordentlichen) Revisionsrekurs nicht berücksichtigt werden.
Normen
RS0079200
Nach der Rechtsprechung zu § 16 AußStrG idF vor der WGN 1989 galt für den außerordentlichen Revisionsrekurs das Neuerungsverbot. Das muss auch für den ao Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren im Sinn des Revisionsrekursrechts seit der WGN 1989 BGBl 343 gelten, sind doch nunmehr in § 15 AußStrG die in einem Revisionsrekurs zulässigen Rechtsmittelgründe taxativ aufgezählt, ohne dass die Berücksichtigung von Neuerungen darin enthalten wäre.
Normen
AußStrG 2005 §63
AußStrG idF WGN 1997 §14a Abs4
ZPO idF WGN 1997 §508 Abs4
RS0114388
Die Anfechtungsbeschränkung nach § 14a Abs 4 letzter Satz AußStrG kann - ebenso wie die nach § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO - nicht dadurch umgangen werden, dass der Rechtsmittelwerber erklärt, den mit einem Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG gemäß Abs 2 dieser Bestimmung verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs für den Fall, dass das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch nicht abändern sollte, unter der Bezeichnung "außerordentlicher Revisionsrekurs" zu erheben (vgl 2 Ob 80/98y; 2 Ob 113/98a; RIS-Justiz RS0109620).
Normen
AußStrG idF WGN 1989 §14 C1b
AußStrG idF WGN 1989 §14 C2c
AußStrG §15
RS0010758
Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 AußStrG sind auf eine Überprüfung der Entscheidung der zweiten Instanz ohne jegliche Verschiebung der Sachgrundlage, wenn diese im Hinblick auf die maßgebenden materiellrechtlichen Normen vollständig ist, gerichtet. Die Unzulässigkeit von Neuerungen im Revisionsrekurs gilt daher umso mehr in allen denjenigen Fällen weiter, in denen diese schon nach der Rechtsprechung zum Gesetzesstand vor der WGN 1989 nicht als zulässig angesehen wurden, zB wenn - wie hier - die Neuerung eine nach der Aktenlage unbewiesene Behauptung betraf.
Normen
RS0113296
Da der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000,-- nicht überstieg und das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, konnte der Erlagsgegner, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 13 Abs 4, 14 Abs 5 und 14a AußStrG ergibt, nur einen Antrag an das Rekursgericht nach § 14a Abs 1 AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs stellen. Weil das Rekursgericht diesen Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG aber für nicht stichhältig hielt, wurde er samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss war kein Rechtsmittel zulässig (§ 14a Abs 5 AußStrG). In einem solchen Fall ist ein (an den Obersten Gerichtshof gerichteter) "außerordentlicher Revisionsrekurs" des Antragstellers nicht vorgesehen und wurde vom Rekursgericht daher zu Recht zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel gegen einen solchen Zurückweisungsbeschluss sieht die Rechtsordnung ebenfalls nicht vor, zumal eine vom Erlagsgegner damit versuchte Bekämpfung der Zurückweisung des Moniturantrages dem Rechtsmittelverbot des § 14a Abs 4 AußStrG widerspricht.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Dora C*****, in Obsorge der Mutter Dr. Pia Z*****, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger Amt für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge 1/4-9, Ammerlingstraße 11, 1060 Wien, wegen Unterhaltsrückstands, über den Revisionsrekurs des Vaters Mag. Franjo C*****, vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 246/05b-373, womit über den Rekurs des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom , GZ 1 P 74/98i-367, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte für die Zeit vom bis einen vom Vater zu zahlenden Unterhaltsbeitrag von 12.773,96 EUR fest (P 1.). Es stellte weiters aufgrund bereits rechtskräftig gewordener Beschlüsse eine Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom bis von 24.858 EUR fest (P 2.) und ordnete an, dass vom gesamten Rückstand von 37.631,96 EUR bereits geleistete Teilzahlungen von zusammen 25.751,66 EUR und anrechenbare Naturalunterhaltsleistungen von 722,36 EUR abzuziehen und vom Vater die danach offenen 11.158 EUR binnen 14 Tagen zu Handen des Wolfahrtsträgers zu zahlen seien (P 3.). Ein Mehrbegehren des Kindes wurde rechtskräftig abgewiesen. Ein Antrag der Mutter auf Verzinsung des Unterhaltsrückstands wurde zurückgewiesen (P 4. und 5.). Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, der sich erkennbar gegen P 1. des erstinstanzlichen Beschlusses richtete, nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diesen Ausspruch erhob der Vater eine Zulassungsvorstellung, verbunden mit einem „außerordentlichen Revisionsrekurs" mit dem Abänderungsantrag dahin, dass der Unterhaltsrückstand für die Zeit vom bis nur mit 10.378,92 EUR festgesetzt werde.

Das Rekursgericht änderte seinen Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nunmehr nicht jedenfalls unzulässig. Er ist jedoch entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig:

Bei der Unterhaltsbemessung für den im Revisionsrekurs relevierten Zeitraum haben die Vorinstanzen eine (weitere) Sorgepflicht des Vaters für die Mutter des antragstellenden Kindes nicht berücksichtigt. Auf eine solche Sorgepflicht hatte sich der Vater im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht berufen. Er steht nun auf dem Standpunkt, dass in der Unterlassung entsprechenden Vorbringens nur eine entschuldbare Fehlleistung iSd § 49 Abs 2 AußStrG liege, sodass seine Behauptung im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss über eine weitere Sorgepflicht eine zulässige Neuerung darstelle, die das Rekursgericht zu beachten gehabt hätte. Im Übrigen wäre der Sachverhalt von Amts wegen zu erheben gewesen und der unterhaltspflichtige Vater hätte vom Erstgericht auch angeleitet und belehrt werden müssen. Dem ist entgegen zu halten:

Gemäß § 49 Abs 2 AußStrG sind neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des Beschlusses erster Instanz schon vorhanden waren, nicht zu berücksichtigen, wenn sie von der Partei schon vor der Erlassung des Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. Das Neuerungsverbot hinsichtlich eines möglichen, von der Partei aber unterlassenen Vorbringens im Verfahren erster Instanz entspricht der Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des neuen AußStrG. Die Neuerungserlaubnis, wenn die Unterlassung auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht, ist zwar neu, das Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung dazu reicht aber zur Begründung der Rechtsmittelzulässigkeit nicht aus, weil die Rechtslage völlig klar ist. Auch in der Entscheidung 4 Ob 135/05i ging es um die Neuerungserlaubnis nach § 49 AußStrG. Die minderjährige Antragstellerin hatte sich dort zu den Einkommensverhältnissen ihres Vaters nicht geäußert und sich erst im Rekurs auf weiteres Einkommen berufen. Der Oberste Gerichtshof verwies die rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerberin darauf, dass sie die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen gehabt hätte. Auch im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen Darlegung. Der Revisionsrekurswerber beruft sich nur auf ein „schlichtes Vergessen" und eine fehlende Anleitung durch das Erstgericht. Damit allein kann das Vorliegen einer entschuldbaren Fehlleistung aber nicht begründet werden, wurde doch der Vater, der Jurist ist, bei seiner Vernehmung am zu seinen Sorgepflichten befragt; es musste ihm klar sein, dass er unterhaltsmindernde weitere Sorgepflichten im eigenen Interesse vollständig anzugeben hat. Einer weiteren oberstgerichtlichen Stellungnahme bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 letzter Satz AußStrG).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Dora C*****, in Obsorge der Mutter Dr. Pia Z*****, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger Amt für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge 1/4-9, Ammerlingstraße 11, 1060 Wien, wegen Unterhaltsrückstands, aus Anlass des Revisionsrekurses des Vaters Mag. Franjo C*****, vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 246/05b-373, womit über den Rekurs des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom , GZ 1 P 74/98i-367, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte für die Zeit vom bis einen vom Vater zu zahlenden Unterhaltsbeitrag von 12.773,96 EUR fest (P 1.). Es stellte weiters aufgrund bereits rechtskräftig gewordener Beschlüsse eine Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom bis von 24.858 EUR fest (P 2.) und ordnete an, dass vom gesamten Rückstand von 37.631,96 EUR bereits geleistete Teilzahlungen von zusammen 25.751,66 EUR und anrechenbare Naturalunterhaltsleistungen von 722,36 EUR abzuziehen und vom Vater die danach offenen 11.158 EUR binnen 14 Tagen zu Handen des Wolfahrtsträgers zu zahlen seien (P 3.). Ein Mehrbegehren des Kindes wurde rechtskräftig abgewiesen. Ein Antrag der Mutter auf Verzinsung des Unterhaltsrückstands wurde zurückgewiesen (P 4. und 5.).

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, der sich erkennbar gegen P 1. des erstinstanzlichen Beschlusses richtete, nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen erhebt der Vater eine an das Rekursgericht gerichtete Zulassungsbeschwerde, verbunden mit einem „außerordentlichen Revisionsrekurs" mit dem Abänderungsantrag dahin, dass der Unterhaltsrückstand für die Zeit vom  bis  nur mit 10.378,92 EUR festgesetzt werde.

Das Erstgericht legt den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit dem Inkrafttreten der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage, die für den Bereich der Rechtsmittelzulässigkeit durch die hier schon anzuwendenden Bestimmungen des neuen AußStrG (BGBl I 2003/111) keine Änderung erfahren hat:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem alten AußStrG war ein Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 3 AußStrG idF der WGN 1997 - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S (bzw 20.000 EUR - BGBl I 2001/98) nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen konnte jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden war, musste hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Der Rechtsmittelschriftsatz war also nicht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Gemäß § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG war die Vorlage an das Gericht zweiter Instanz geboten (6 Ob 5/03h mwN).

An dieser Rechtslage hat sich durch das neue AußStrG, das hier - weil das Erstgericht nach dem entschieden hat - schon anzuwenden ist (§ 203 Abs 7 AußStrG), inhaltlich nichts geändert. Das Rekursgericht hat bei einem 20.000 EUR nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. Damit ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 3 AußStrG), es sei denn, das Gericht zweiter Instanz ändert über Zulassungsvorstellung der Partei seinen Ausspruch ab und spricht aus, dass der Revisionsrekurs doch zulässig sei (§ 63 AußStrG). Das Erstgericht wird daher die Zulassungsbeschwerde samt Revisionsrekurs dem Rekursgericht vorzulegen haben (§ 69 Abs 3 AußStrG).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00148.05S.1103.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAD-51884