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AußStrG § 203., BGBl. I Nr. 111/2003, gültig ab 01.01.2005

VI. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 203.

(1) Die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren (§ 6) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vertretung im Rechtsmittelverfahren weiter anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Verfahrenshilfe (§ 7 Abs. 1) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung über den Antrag nach dem liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Anfechtbarkeit solcher Entscheidungen weiter anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen über die Zurücknahme des Antrags (§ 11) sind nur dann anzuwenden, wenn der Antrag nach dem bei Gericht eingelangt ist. Auf alle bereits vorher eingelangten Anträge sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Zurücknahme eines Antrags weiter anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen über die Bekanntmachung von Edikten (§ 24 Abs. 3) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem liegt. Auf alle vorher ergangenen Edikte sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Bekanntmachung weiter anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen über die Unterbrechung und das Ruhen (§§ 25 bis 28) sind nur dann anzuwenden, wenn der den Stillstand auslösende Umstand nach dem eingetreten ist. Auf alle vorher eingetretenen Umstände sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden.

(6) Die Bestimmungen über die Beschlusswirkungen und die vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 43 und 44) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem liegt. Für alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Beschlusswirkungen und Vollstreckbarkeit weiter anzuwenden.

(7) Die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs mit Ausnahme des § 52 (§§ 45 bis 51 und 53 bis 71) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Rechtsmittel weiter anzuwenden. § 52 ist bereits ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(8) Die Bestimmungen über das Abänderungsverfahren (§§ 72 bis 77) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz, deren Abänderung beantragt wird, nach dem liegt.

(9) Die Bestimmungen über den Kostenersatz sind nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem anhängig wurde. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über den Kostenersatz weiter anzuwenden.

(10) Die Bestimmungen über Vollstreckung und Zwangsmittel (§§ 79 und 80) sind nur dann anzuwenden, wenn das Vollstreckungsverfahren oder die Durchsetzung der Verfügung nach dem eingeleitet wurde. Auf alle anderen Verfahren zur Durchsetzung von außerstreitigen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vollziehung weiter anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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