OGH 27.04.2006, 6Ob100/06h
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am geborenen Gertrude D*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin Christine F*****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 54 R 30/06t-27, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
§ 22 AußStrG verweist unter anderem auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Akten; darunter ist auch § 219 ZPO zu verstehen (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 22 Rz 1). Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, dass es insofern durch das AußStrG neu zu keiner Änderung der Rechtslage gekommen (3 Ob 298/05b; ebenso Fucik/Kloiber, aaO Rz 4). Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage liegt auch sonst nicht vor. Einer neuerlichen Behandlung der Rechtsfrage, ob Dritten Einsicht in den Sachwalterschaftsakt zu gewähren ist, um den persönlichen Zustand des Betroffenen beschreibende Daten zu erlangen, bedarf es daher nicht (ebenso bereits 3 Ob 298/05b). Der Hinweis der Antragstellerin auf ihre (allfällige) Unterhaltspflicht gemäß § 143 ABGB gegenüber der Betroffenen ändert daran nichts (vgl 8 Ob 511/93), ebenso wenig ihr Interesse an den vermögensrechtlichen Verhältnissen der Betroffenen (vgl 7 Ob 48/03i = JBl 2004, 103; 7 Ob 69/04d) oder an deren Geisteszustand (RIS-Justiz RS0116925).
Die Behauptung, zum Zeitpunkt der Sachwalterbestellung hätten sich persönliche Gegenstände der Antragstellerin in der Gewahrsame der Betroffenen befunden, die „elterliche Wohnung" sei zwischenzeitig vom Sachwalter aber aufgelöst worden, hat die Antragstellerin erst im Rekurs erhoben. Entgegen § 49 Abs 2 AußStrG hat sie aber nicht dargetan, weshalb es sich bei der Unterlassung dieses Vorbringens im Verfahren erster Instanz um eine entschuldbare Fehlleistung gehandelt habe (vgl 6 Ob 148/05s).
Nach § 126 Abs 3 AußStrG hat das Gericht jedermann, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf Anfrage über die Bestellung des Sachwalters und dessen Wirkungskreis Auskunft zu erteilen. Auskünfte über die Tatsache der Sachwalterbestellung hinaus sind Dritten aber nicht zu erteilen (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 126 Rz 1; 7 Ob 48/03i).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 115.891 = EFSlg 115.998 = EFSlg 116.114 XPUBLEND |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00100.06H.0427.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAD-43027