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iFamZ 3, Juni 2021, Seite 189

EuUVO bildet keine Grundlage für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die vor dem Beitritt des Ursprungsstaats zur EU ergangen sind

iFamZ 2021/141

Art 75 EuUVO

, TKF

Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Vereinigten Königreichs (Department of Justice for Northern Ireland) hat der EuGH (Dritte Kammer) in seinem Urteil vom , C-729/19, TKF, für Recht erkannt:

1.

Art 75 Abs 2 lit a EuUVO ist dahin auszulegen, dass er nur für Entscheidungen gilt, die von nationalen Gerichten in Staaten erlassen wurden, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidungen bereits Mitglieder der Europäischen Union waren.

2.

Die EuUVO ist dahin auszulegen, dass keine Bestimmung dieser Verordnung es erlaubt, dass Unterhaltsentscheidungen, die in einem Staat vor dessen Beitritt zur Europäischen Union und vor dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung ergangen sind, nach dem Beitritt dieses Staates zur Union in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden.

Rubrik betreut von: Robert Fucik
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