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iFamZ 3, Juni 2021, Seite 189

Schlüssige Zustimmung als Rückführungshindernis

iFamZ 2021/139

Art 13 HKÜ

(…) [2] 2. Nach Art 13 Abs 1 lit a HKÜ ist das Gericht des ersuchten Staates ua dann nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Person, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat.

[3] Die Zustimmung iSd Art 13 Abs 1 lit a HKÜ kann grundsätzlich auch formfrei erklärt werden oder durch konkludentes Verhalten erfolgen (6 Ob 25/21a mwN). Ob sich die Zustimmung unmittelbar aus den Umständen ergibt, kann nur nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden (6 Ob 25/21a; 6 Ob 130/20s). Eine Einzelfallbeurteilung ist für den OGH dabei nur dann überprüfbar, wenn den Vorinstanzen eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl RIS-Justiz RS0044088).

[4] 3. Im vorliegenden Fall bestand eine Vereinbarung dahin, dass „sie alle“ (gemeint beide Eltern und die Kinder) in Österreich leben wollten. Im Jänner 2020 wurde auch besprochen, dass die Mutter und die Kinder fix nach Österreich kommen, wo der Vater bereits seit 1991 lebte. Im Oktober 2020 wollte der Vater die...

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