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Restriktive Auslegung der – in concreto verneinten – Rückführungshindernisse
iFamZ 2021/138
Art 13 HKÜ
(…) [10] Die Revision ist zulässig und im Sinn ihres Aufhebungsantrags berechtigt. (...)
[12] Der Vater macht geltend, in dem auf Vollzug des Rückgabebeschlusses geführten Verfahren könne nur auf Umstände Bedacht genommen werden, die zwischen Anordnung der Rückführung und Vollstreckungsmaßnahmen eingetreten und für das Kindeswohl von Bedeutung seien. Die „Verwurzelung“ basiere hier jedoch auf der von ihm nicht verschuldeten langen Dauer des Vollstreckungsverfahrens und sei damit unerheblich. Die Herausnahme der Minderjährigen aus ihrem nunmehrigen sozialen Umfeld überschreite auch nicht jenes Ausmaß, wie sie durch den Aufenthaltswechsel bei jeder Rückführung vorliege und sei kein Grund, eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen. Umstände, die es der Mutter unmöglich machen würden, durch Begleitung in das Herkunftsland eine Kindeswohlgefährdung hintanzuhalten, bestünden nicht. Sämtliche behaupteten (unzureichenden) Gründe dafür seien überdies bereits zum Zeitpunkt der Rückführungsentscheidung vorgelegen. Daher könne die durch die Weigerung S. 188der Mutter, die Minderjährige bei der Rückführung zu begleiten, drohende Kindeswohlgefährdung die Rückführung nic...