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iFamZ 3, Juni 2021, Seite 187

Rückholung eines Kindes nach nationalem Recht auch aus einem Staat, der kein Vertragsstaat des HKÜ ist

iFamZ 2021/137

Art 8, 11 EMRK; § 107 AußStrG; § 162 ABGB

(…) [11] 1. Gem Art 8 EMRK besteht die Pflicht innerstaatlicher Stellen, positive Maßnahmen zur Wiedervereinigung eines Elternteils mit einem Kind zu ergreifen. Diese Verpflichtung wird vom EGMR in stRsp betont (vgl EGMR , Bsw 5968/09 Rz 76, Anghel gg Italien, Rn 81; , Bsw 53661/15, Severe gg Österreich, Rn 97).

[12] 1.2. Auch nach Art 11 Abs 1 EMRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen (EGMR , Bsw 43730/07, Gajtani gg Schweiz, insb Rn 103 und 109). Diese Verpflichtung besteht auch in Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zukam (EGMR , Bsw 43730/07, Gajtani gg Schweiz, Rn 102).

[13] 1.3. Diese Pflicht besteht unabhängig von einer etwaigen Anwendbarkeit des HKÜ (EGMR , Bsw 31679/96, Ignaccolo-Zenide gg Rumänien, Rn 95; , Bsw 53661/15, Severe gg Österreich, Rn 99).

[14] 1.4. Gem Art 8 EMRK besteht eine Pflicht der Staaten, innerstaatliche Stellen mit einem angemessenen und ausreichenden Arsenal auszustatten, um die Einhaltung der ihnen durch Art 8 EMRK auferlegten positiven Verpflichtungen sicherzustellen (EGMR Bsw 53661/15, Severe gg Österreich, Rn 9...

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