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Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen des erbantrittserklärten Scheinerben
iFamZ 2021/136
Nach Vorliegen von Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass bedürfen auch Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung keiner Genehmigung mehr. Anderes gilt lediglich für Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen.
Gibt ein anderer Erbe später ebenfalls eine Erbantrittserklärung ab und wird der Nachlass letztlich diesem Erben eingeantwortet, sind bis zur zweiten Erbantrittserklärung gesetzte Maßnahmen der Verwaltung vom zunächst allein erbantrittserklärten Erben dennoch von der Vertretungsbefugnis nach § 810 ABGB gedeckt.
Die Dereliktion von praktisch wertlosem Inventar kann als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung angesehen werden.
(…) [1] 1. Nach § 810 Abs 1 ABGB haben die erbantrittserklärten Erben von Gesetzes wegen ein subjektives Recht auf Benützung und Verwaltung des Nachlasses (RIS-Justiz RS0008167 [insb T 4, T 5]). Nach Vorliegen von Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass bedürfen auch Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung keiner gerichtlichen Genehmigung mehr (RIS-Justiz RS0122155). Anderes gilt nach § 810 Abs 2 ABGB nur für die Veräußerung von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen (RIS-Justiz RS0122155; 2 Ob 148/10v), sofern diese nicht zum orde...