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Haftung des Geschenknehmers bei Hinzurechnung nach Ablauf der Zweijahresfrist
iFamZ 2021/135
Eine Schenkung ist nach § 783 Abs 1 Satz 1 ABGB unbefristet hinzuzurechnen, wenn der Beschenkte sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers abstrakt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörte.
[1] Die Klägerin ist die Tochter der 2018 verstorbenen Erblasserin. Der Beklagte ist der Sohn der zweiten Tochter der Erblasserin (Enkel). Er hatte von der Erblasserin am ein Grundstück geschenkt erhalten, dessen Wert zum Todeszeitpunkt 180.370 € betrug. Seiner Mutter hatte die Erblasserin zu Lebzeiten insgesamt 160.199,38 € geschenkt. Der Reinnachlass von 14.731,87 € wurde der Mutter des Beklagten aufgrund des Testaments vom eingeantwortet. Die pflichtteilsberechtigte Klägerin erhielt daraus 3.682,96 €.
[2] Gestützt auf die Schenkungen an den Beklagten und dessen Mutter begehrte die Klägerin vom Beklagten einen anteiligen Ausfall am Pflichtteil von 35.000 € sA, wobei sie sich auf § 789 Abs 2 ABGB idF ErbRÄG 2015 berief.
[3] Der Beklagte wendete ein, dass er schon dem Grunde nach nicht hafte, weil die Schenkung an ihn aufgrund des Ablaufs der pflichtteilsrechtlich relevanten Zweijahresfrist nicht zu berücksichtigen sei. Sowohl nach § 785 ABGB aF als auch nach der...