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Unversorgter Miterbe als Anerbe
iFamZ 2021/134
§ 6 Ktn ErbhöfeG
Ein Miterbe, der bereits in hofunabhängiger Stellung in das Erwerbsleben eingegliedert war – mag er auch seine existenzsichernde Beschäftigung wieder aufgegeben haben – ist im Sinne der Gesetzesstelle nicht „noch“ unversorgt.
Mit dem Gesetzgeber gehen unter mehreren land- oder forstwirtschaftlich ausgebildeten und mit dem Hof vertrauten Miterben nur diejenigen vor, die sich bisher – aus welchen Gründen auch immer – noch keine vom Hof unabhängige Existenz schaffen konnten. War dies aber schon einmal der Fall, indem der Miterbe einen vom Hof unabhängigen Beruf ergriffen und ausgeübt hatte, so ist er demnach auch dann nicht mehr „noch“ unversorgt, wenn er diesen Beruf später aufgibt und allenfalls sogar auf den Hof zurückkehrt.
(…) [2] Die von den Vorinstanzen zur Übernehmerin (Anerbin) bestimmte Miterbin wohnt seit ihrer Geburt ununterbrochen bis heute auf dem Hof. Sie arbeitete von Jugend auf im land- S. 185 und forstwirtschaftlichen Betrieb des Hofs bis heute mit. Von 1992 bis heute ging sie – neben ihrer Arbeit am Hof – mit einer mehrjährigen Unterbrechung (Kinderkarenz) verschiedenen unselbständigen Berufstätigkeiten nach, in denen sie derzeit...