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Zulässigkeit weiterer Erbantrittserklärung aufgrund anderen Titels
iFamZ 2021/131
Der im Verfahren über das Erbrecht unterlegene Erbansprecher kann sich im Verlassenschaftsverfahren auf einen anderen Berufungsgrund stützen, solange das Gericht noch nicht an die Einantwortung gebunden ist. Auf Grundlage der neuen Erbantrittserklärung des im ersten Verfahren unterlegenen Erbansprechers ist ein weiteres Verfahren über das Erbrecht zu führen.