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iFamZ 3, Juni 2021, Seite 179

Absonderungsrecht und Beschwer bei Überlassung an Zahlungs statt

iFamZ 2021/129

§ 154 AußStrG

Aus § 154 Abs 1 letzter Halbsatz AußStrG geht hervor, dass die Überlassung an Zahlungs statt eine Alternative zum Verlassenschaftsinsolvenzverfahren ist. Deshalb sind im Verfahren nach dieser Bestimmung die in der Insolvenz geltenden Vorschriften über Aussonderungs- und Absonderungsansprüche, Masseforderungen und Insolvenzforderungen sinngemäß anzuwenden.

(…) [8] Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die Beschwer der Antragstellerin (Anm des Verfassers: eine Bank) zu Unrecht verneinte; er ist auch berechtigt.

[9] 1. Nach stRsp setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (RIS-Justiz RS0002495). Voraussetzung ist nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Beschwer (RIS-Justiz RS0041868; RS0006497). Sie liegt vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, er also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat (RIS-Justiz RS0041746; RS0043815). Ist dies nicht der Fall, ist das Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidung formal vom Antrag abweicht (RIS-Ju...

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