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Keine einstweilige Verfügung nach § 382h EO, wenn beide Ehegatten Mieter sind
iFamZ 2021/125
Sind beide Ehegatten Mieter der Wohnung, kommt ein Unterlassungsanspruch auf der Grundlage des § 97 ABGB, der nach § 382h EO gesichert werden könnte, nicht in Betracht.
Die gefährdete Partei (in der Folge: Antragstellerin) und der Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge: Antragsgegner) sind aufrecht verheiratet. Das Verfahren auf Scheidung der Ehe ist anhängig. (…) Am wurde gegen den Antragsgegner ein polizeiliches Betretungsverbot der Ehewohnung erlassen. (…) Mit Schriftsatz vom beantragte die Antragstellerin, dem Antragsgegner zur einstweiligen Sicherung des Anspruchs auf Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses gem § 97 ABGB zu verbieten, über die Ehewohnung in welcher Form auch immer zu verfügen, insb die Mietrechte an der Wohnung aufzugeben. (…) Sie brachte vor, Vermieter sei Wiener Wohnen, die Parteien stünden beide im Mietvertrag. Sie und ihre Tochter hätten keine andere Wohnmöglichkeit und daher ein dringendes Wohnbedürfnis an der Ehewohnung. (…) Das Erstgericht erließ die eV ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners und setzte eine Frist von sechs Monaten für die Einleitung des Verfahrens nach § 97 ABGB fest. Es erachtete als bescheinigt, dass der Antragsgegner zuletz...