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iFamZ 3, Juni 2021, Seite 169

Verschuldensteilung bei der Ehescheidung

iFamZ 2021/124

§ 49 EheG

Eine unheilbare Ehezerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlagen der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat, wobei es genügt, dass die klagende Partei die eheliche Gesinnung verloren hat. Ein überwiegendes Verschulden eines Ehegatten ist nur bei einem sehr erheblichen Unterschied im Grad des Verschuldens der gesetzten Eheverfehlungen anzunehmen.

(…) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Auszug des Klägers und dessen nicht offengelegtes Naheverhältnis mit seiner damaligen Sekretärin und späteren Freundin noch einem Zeitraum zuzuordnen ist, als die Ehe noch nicht unheilbar zerrüttet war. Die vom Berufungsgericht aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht, dass die unheilbare Zerrüttung erst wegen des unberechtigten Auszugs des Klägers (…) eintrat, begründet jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung und bedarf daher keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung. (…) Nach stRsp muss bei beiderseitigem Verschulden ein sehr erheblicher Unterschied i...

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