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Das „Parken“ von Unternehmenserträgnissen in einer Privatstiftung lohnt sich
Werden Unternehmenserträgnisse während der gesamten Dauer der Ehe kontinuierlich angespart und nicht in Unternehmensanteile oder Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, investiert, stellt dies bei „Vollblutunternehmern“ keine Umgehung dar. Derartige Unternehmer haben derzeit weder eine Umwidmung von unternehmerischen Werten zu privaten Zwecken noch eine Aufteilung von Gewinnen zu befürchten. Gestaltungsrechte eines Stifters sind höchstpersönlich und daher nicht übertragbar.
I. Ausgangsfall
Dem gegenständlichen Fall (OGH 1 Ob 14/21x) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Ehemann wird im Laufe der Ehejahre erfolgreicher Unternehmer und schafft es, das von seinem Vater gegründete Unternehmen in einen Weltkonzern auszubauen. Durch komplexe Umgründungsschritte und die Gründung einer Privatstiftung, die letztlich beinahe sämtliche Beteiligungen hält, entstanden beträchtliche unternehmerische Werte. Ein Teil des erwirtschafteten Vermögens wurde schließlich nach etwa einem Jahrzehnt in eine neue Immobiliengesellschaft investiert.
Weder die konkreten Umstrukturierungen noch die Gründung der Privatstiftung wurden mit der Ehefrau im Detail besprochen. Von Anfang an plante der Unternehmer-E...