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iFamZ 3, Juni 2021, Seite 165

„Ausgangsverbot“ durch Schild an Holzschiebetür als Freiheitsbeschränkung

iFamZ 2021/123

§ 3 HeimAufG

LG Salzburg , 21 R 44/21y

Durch das Anbringen eines Schildes „Kein Ausgang“ an einer schweren Holzschiebetür zum Treppenhaus musste für die betroffene Bewohnerin mit Demenzerkrankung der Eindruck gewonnen werden, dass sie ihren Aufenthaltsort nicht mehr verlassen könne und bei einem „Zuwiderhandeln“ gegen das mit dem Schild „Kein Ausgang“ implizierte Verbot mit einem physischen Zugriff, der sie am Verlassen des Aufenthaltsorts hindere, rechnen müsse. Es liegt also eine Freiheitsbeschränkung durch Androhung vor.

Auch wenn grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen ist, kann doch die subjektive Befindlichkeit, insb in Richtung einer psychischen Erkrankung – hier schon wegen des bei der Bewohnerin vorliegenden Korsakowsyndroms – nicht unbeachtet bleiben, hat doch zB der OGH zu 7 Ob 226/06w ausgesprochen, dass dann, wenn die psychische Erkrankung des Bewohners dazu führe, dass die ausgesprochene „Warnung“ von ihm subjektiv als Verbot aufgefasst werde (weil er in seiner kindlichen Anhänglichkeit autoritätsorientiert sei), dies als ausreichend angesehen werde, eine freiheitsbeschränkende Maßnahme anzunehmen, um den Bewohner an einem Verlassen des Hauses zu hindern. Analog ist die gegen...

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