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Unzulässige Freiheitsbeschränkung durch Festhalten
iFamZ 2021/122
BG Deutschlandsberg , 15 Ha 3/20v
Die zwangsweise Durchführung eines Rachenabstrichs auf SARS-CoV-2 zur Abklärung, ob der Bewohner an einer Infektion leidet, vermag als solche seine eigene oder die Gefährdung der Mitbewohner nicht zu beseitigen.
Die aufgrund der geistigen Behinderung und psychischen Krankheit vom Bewohner ausgehende Gefahr der möglichen Ansteckung von Mitbewohnern, weil er nicht in der Lage wäre, zum eigenen Schutz und zum Schutz für Leben oder Gesundheit seiner Mitbewohner die notwendigen Verhaltensregeln bewusst umzusetzen, kann in anderer Weise als durch die überprüfte Freiheitsbeschränkung abgewendet werden.
Die Freiheitsbeschränkung war zur Abwehr dieser Gefahr nicht unerlässlich (§ 4 Z 2 und 3 HeimAufG), da im Fall eines positiven Befundergebnisses die bereits eingeleiteten Maßnahmen zum Schutz der Mitbewohner, nämlich Verwendung von Schutzkleidung durch die Einrichtungsmitarbeiter, Dienstplanregelung und Benützungsregelung für Bewegungsbereiche und Wohngruppen, fortzusetzen gewesen wären.