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Festhalten eines Patienten durch Sicherheitspersonal
iFamZ 2021/121
§ 34a UbG
Bei der Blutabnahme, die der Kranke verweigerte, und die darauf unter Zwang durchgeführt wurde, handelt es sich jedenfalls um eine freiheitsbeschränkende Maßnahme, die zum Bereich der „Pflege“ (konkret: der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege iSd § 19 GuKG) gehört und folglich den nach dem GuKG hierfür befugten Personen vorbehalten ist. Die vom (privaten) Sicherheitsdienst vorgenommenen „körpernahen“ Tätigkeiten des Festhaltens der Arme des Kranken, damit die Blutabnahme durchgeführt werden kann, sind pflegerische Tätigkeiten und dürfen grundsätzlich nicht durch Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes ausgeführt werden.
Ebenso wie das Festhalten eines Kranken durch Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes zur Anbringung einer Vier-Punkt-Fixierung durch das Pflegepersonal mangels Qualifikation und gesetzlicher Grundlage nicht zulässig ist (7 Ob 119/14x), gilt das auch für das Festhalten eines Kranken durch das Sicherheitspersonal zur Blutabnahme durch eine Ärztin. Den Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes fehlt die notwendige Qualifikation zum Schutz des untergebrachten Kranken, mag auch die angeordnete Blutabnahme von der Ärztin überwacht wo...