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Der einstweilige Erwachsenenvertreter kann im eigenen Namen nicht geltend machen, dass kein Grund zu seiner Bestellung vorliegt
iFamZ 2021/120
Die Legitimation des einstweiligen Erwachsenenvertreters, im eigenen Namen ein Rechtsmittel gegen den Bestellungs- bzw Erweiterungsbeschluss zu erheben, hängt davon ab, dass ihm selbst ein berechtigtes Interesse an seiner Nichtbestellung (zumindest in Ansehung eines Teils seines Wirkungsbereichs) oder an der Klärung seines Wirkungsbereichs zukommt, um imstande zu sein, seine Rechte und Pflichten für die betroffene Person ordnungsgemäß wahrzunehmen. Demnach kann der (einstweilige) Erwachsenenvertreter geltend machen, dass er trotz Vorliegens von Ablehnungsgründen bestellt worden sei, oder dass der Umfang der ihm eingeräumten Rechte und Pflichten zu wenig deutlich beschrieben worden sei. Hingegen kann er nicht geltend machen, dass kein Grund zur Bestellung eines (einstweiligen) Erwachsenenvertreters bestünde.
[1] Mit (rechtskräftigem) Beschluss vom wurde für den Betroffenen der Rechtsanwalt Dr. C. zum Rechtsbeistand und einstweiligen Erwachsenenvertreter (…).
[2] Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Betroffenen eröffnet und Rechtsanwalt Dr. B. zum Insolvenzverwalter bestellt.
[3] Mit Beschluss vom erw...