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iFamZ 3, Juni 2021, Seite 163

Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Schenkung an nahe Angehörige

iFamZ 2021/119

§ 258 Abs 4 ABGB

Eine Schenkung an nahe Angehörige darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht. Vor dem Hintergrund jahrelanger familiärer Streitigkeiten und unter Berücksichtigung, dass nicht feststeht, dass die Geldzuwendungen dem Willen des Betroffenen entsprechen, ist die Nichterteilung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nicht zu beanstanden.

[1] Entgegen dem – den OGH nicht bindenden (§ 71 Abs 3 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig.

[2] 1.1. Ein Rechtsgeschäft (hier Zuwendung von je 100.000 € an die drei erwachsenen Kinder als Vorleistung auf die Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche) darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht (RIS-Justiz RS0048176). Ob die Voraussetzungen einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung vorliegen, kann dabei immer nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0048176 [T2]).

[3] 1.2. Der OGH hat schon dahin Stellung genommen, dass auch di...

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