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Keine begründeten und konkreten Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters
iFamZ 2021/118
Ein Interesse Dritter, der Allgemeinheit oder des Staats ist kein Grund zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Auch für einen sog „Querulanten“ darf ein solcher nur bestellt werden, wenn er sich durch sein Verhalten – etwa eine kostenaufwendige, mutwillige oder offenbar aussichtslose Prozessführung – Schaden zufügen kann. Eine bloß potenzielle künftige GefährS. 162dung reicht ebenso wenig aus wie ein unschlüssiges, aber nicht absurdes Prozessvorbringen oder ein solcher Verfahrenshilfeantrag, der wegen Aussichtslosigkeit gar nicht zu bewilligen ist und daher keine Kostenersatzpflicht auslösen kann.
[1] Das Erstgericht beauftragte den Erwachsenenschutzverein gem § 117a AußStrG mit der Abklärung iSd § 4a ErwSchVG und begründete dies mit dem (knappen) Verweis auf den – nicht näher dargelegten – „Inhalt dreier Verfahrenshilfeanträge“, die der Betroffene beim BG für Handelssachen eingebracht hatte. Es handelte sich dabei um die erste Verfahrenshandlung des Pflegschaftsgerichts im Erwachsenenschutzverfahren.
[2] Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Betroffenen gab das Rekursgericht nicht Folge.
[3] Es ergänzte den vom Erstgericht zugrunde gelegten Sachverhalt insoweit, als es zum „...