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Grundausbildung im Finanzamt stellt keine Berufsausbildung iSd FLAG dar
iFamZ 2021/116
(Amtsrevision)
An der Qualifikation einer Tätigkeit als Berufsausübung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Rahmen der „praktischen Verwendung“ in der Ausbildungsphase noch die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangt werden sollen.
Der Sohn des Mitbeteiligten absolvierte ab dem die Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v2 beim Finanzamt. Für die Ausbildungsphase von vier Jahren gebührte dem Sohn ein Monatsentgelt nach § 72 Abs 1 VBG. Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Mitbeteiligten auf Gewährung von Familienbeihilfe für seinen 1987 geborenen Sohn für den Zeitraum bis mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b FLAG ab. In der Beschwerde brachte der Mitbeteiligte vor, mit der Grundausbildung werde Grund- und Überblickswissen vermittelt. Das Erkennen von Zusammenhängen sowie das Kennenlernen der Organisationsstruktur des Ressorts seien die Basis für eine Tätigkeit in einem der Verwaltungszweige Steuern, Zoll oder allgemeiner Dienst. Die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten seien in einer kommissionellen Abschlussprüfung nachzuweisen. Die Grundausbildung der Finanzverwaltu...