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Eine Witwenpension verhindert Anspruch auf Familienbeihilfe nicht
iFamZ 2021/115
(Amtsrevision)
Die Witwen- oder Witwerpension ist nicht als Unterhalt iSd § 5 Abs 2 und 6 Abs 1 lit b FLAG anzusehen und steht daher einem Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern die Einkommensgrenzen nach § 6 Abs 3 FLAG nicht überschritten werden, nicht entgegen.
Die Mitbeteiligte war aufgrund einer vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen geistigen Behinderung (50 % ab und 60 % ab ) dauernd außerstande, sich selbst Unterhalt zu verschaffen. Seit dem Tod ihres Ehegatten bezog sie eine Witwenpension. Sie bezog zudem von Dezember 2006 bis Mai 2016 keinen Unterhalt von ihren Eltern und war auch nicht zur Gänze auf Kosten der öffentlichen Hand in Heim- oder Anstaltspflege. Die Mitbeteiligte erhielt ferner in den Jahren 2006 bis 2016 ein dem progressiven Einkommenstarif unterliegendes jährliches Einkommen von nicht mehr als 8.725 €.
Mit Bescheid des Finanzamts wurden der für den Zeitraum ab Dezember 2006 gestellte Antrag der Mitbeteiligten auf Familienbeihilfe sowie der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrags zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung abgewiesen. Begründend wurde vom Finanzamt ausgeführt, dass der Grad der Erwerbsminderung laut ärztlichem Sachverständigengutachten mit 30 % besch...