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Haftung des KJHT nach ungerechtfertigtem Eingriff in Elternrechte
iFamZ 2021/107
Trifft der KJHT (bei Annahme von Gefahr in Verzug) auf der Grundlage des § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB Maßnahmen der Pflege und Erziehung selbst, wird er privatrechtlich (und nicht hoheitlich) tätig.
(…) 3. Die Parteien und Vorinstanzen gingen – unter Hinweis auf Rsp des OGH (so schon 1 Ob 776/82; RIS-Justiz RS0120111; dies zuletzt offenlassend 1 Ob 4/12p und 1 Ob 164/20d) – davon aus, dass der KJHT hoheitlich handelt (und damit seine Mitarbeiter insoweit [von § 9 Abs 5 AHG geschützte] Organe iSd § 1 Abs 2 AHG sind), wenn er gem § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst trifft (ebenso etwa Schragel, AHG3, § 1 Rz 108; Mader in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 1 AHG Rz 39; Kerschner/Sagerer-Forić/Schoditsch, Bürgerliches Recht V Familienrecht7 [2020] Rz 7/3; Schwaighofer in Fuchs/Ratz, WK StPO, § 78 Rz 15 und wohl auch Beck, Kindschaftsrecht [2009] Rz 259, zur Rechtslage vor dem KindNamRÄG 2013 unter Hinweis auf die gebotene Gewaltentrennung).
Dieser Rsp steht die gegenteilige und dies verneinende Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegenüber (privatrechtliche Tätigkeit: VfGH G 47/87 VfSlg 11.492 [vorläufige Maßnahmen der Er...