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Hauptsächliche Betreuung wegen Karenz und Kinderbetreuungsgeld?
iFamZ 2021/106
S. 151§ 180 Abs 3 ABGB
Ist die Obsorge bereits – gerichtlich oder aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Eltern – festgelegt, setzt eine Änderung der bestehenden Regelung eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse voraus, die derart gewichtig ist, dass das zu berücksichtigende Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt.
Die Zwillinge entstammen der Lebensgemeinschaft ihrer Eltern, die im Herbst 2018 beendet wurde. Im Februar 2019 vereinbarten die Eltern, die Obsorge gemeinsam auszuüben, wobei der hauptsächliche Betreuungsort bei der Mutter festgelegt wurde. In der Folge vereinbarten sie weiters, dass der Vater die Kinder an mindestens drei Tagen pro Woche mit Übernachtung zu sich nimmt. Beide Vereinbarungen wurden vom Erstgericht pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Die Vorinstanzen wiesen den im Juli 2019 gestellten Antrag des Vaters, das „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ hinsichtlich der Kinder auf ihn zu übertragen, dh die hauptsächliche Betreuung der Minderjährigen in seinem Haushalt festzulegen, damit er nach Ende der Karenz der Mutter ab Ende September 2020 selbst in Karenz gehen und Kinderbetreuungsgeld (sowie als Voraussetzung dafür auch die Familienbeihil...