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iFamZ 3, Juni 2021, Seite 149

Erneute Gewährung von COVID-19-Vorschüssen

iFamZ 2021/103

§ 7 1. COVID-19-JuBG

Nach Ablauf der Periode, für die bereits Vorschüsse nach § 7 1. COVID-19-JuBG gewährt wurden, ist ein neuer Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach diesem Gesetz für die Dauer von höchstens sechs Monaten zulässig.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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