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iFamZ 3, Juni 2021, Seite 148

Exekutionsführung nach § 294a EO vor Unterhaltsvorschussantrag

iFamZ 2021/102

§ 3 Z 2 UVG

Auch wenn der Unterhaltsschuldner nach einer aktuellen Versicherungsdatenabfrage keinen Anspruch auf fortlaufende Bezüge hat, ist vor einer Vorschussantragstellung eine Exekution nach § 294a EO zu führen, wenn der Vater zuvor immer der Gruppe der unselbständig Erwerbstätigen angehört hat.

Der Vater verpflichtete sich in einer Vereinbarung vom zu einer monatlichen Unterhaltsleistung an seinen Sohn Y. von 370 € ab (AS 81). Bemessungsgrundlage war das damalige Nettoeinkommen des Vaters als Flüchtlingsbetreuer von monatlich 2.766 € inkl Sonderzahlungen und Honorare für seine Übersetzungstätigkeiten.

Am beantragte das Kind Titelvorschüsse nach den § 3, 4 Z 1 UVG. Dem Antrag war ein Exekutionsantrag nach § 294a EO vom angeschlossen. Das Erstgericht wies den Antrag auf Gewährung von Titelvorschüssen mit der Begründung ab, dass statt eines Antrags nach § 294a EO ein Exekutionsantrag auf bewegliche körperliche Sachen unter Berücksichtigung von § 372 EO einzubringen gewesen wäre. Nach dem dem Antrag beiliegenden Versicherungsdatenauszug vom habe der Vater als Unterhaltsschuldner bis Arbeitslosengeld bezogen. Wie sich aus einer neuerlichen Versicherungsdatenabfrage ergebe, habe er auch im Zeitpun...

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