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iFamZ 3, Juni 2021, Seite 147

Replik der Arglist gegen den Verjährungseinwand des Vaters, der unterhaltsrelevantes Einkommen verschwiegen hatte

iFamZ 2021/100

§§ 231, 1480 ABGB

Die bewusst unrichtige Darstellung seiner finanziellen Verhältnisse im Jahr 2011, indem der Vater seinen Sohn über den Bezug der kapitalisierten Unterhaltsrente im Jahr 2005 täuschte, rechtfertigt es, seiner Verjährungseinrede die Replik der Arglist S. 148bzw den Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben entgegenzuhalten.

Der Vater des 2002 geborenen S. bezog am – aufgrund eines 2005 erlittenen Unfalls – aus einer privaten Unfallversicherung eine Zahlung von 364.626,66 € als kapitalisierte Unfallrente. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, dass diese Rente „zumindest 20 Jahre lang“ mit einem monatlichen Betrag von 1.617,20 € ausgezahlt wird.

Am beantragte S. vom Vater – neben einer Erhöhung des laufenden Unterhalts um 393 € monatlich – die Nachzahlung des sich aus dem Bezug der Unfallrente ergebenden rückständigen Unterhalts ab Februar 2005. Der Vater hielt dem – zumindest soweit sich das Unterhalts(erhöhungs)begehren auf einen mehr als drei Jahre vor Antragstellung liegenden Zeitraum bezog – den Einwand der Verjährung entgegen. Der Sohn replizierte, dass ihm der Vater die Versicherungsleistung arglistig verschwiegen und er dazu in vorangegangen...

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