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Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen gegenüber dem Unterhaltsanspruch
iFamZ 2021/99
Im Hinblick auf die Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen kann der Vater seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem 22‑jährigen, voraussichtlich dauerhaft nicht erwerbsfähigen Sohn nicht dadurch mindern, dass er den dem Sohn gebührenden Geldunterhalt nicht leistet und sich darauf beruft, dieser solle Sozialleistungen in Anspruch nehmen, weil dann sein Bedarf tatsächlich nicht mehr gedeckt sei.