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Keine EMRK-Verletzung durch fehlenden behördlichen Schutz eines Sohnes vor seinem gewalttätigen Vater
iFamZ 2021/95
§ 38a SPG; § 382b, 382e EO; Art 2, 3, 8 EMRK
EGMR , Bsw 62903/15, Kurt gg Österreich
Die Große Kammer des EGMR bestätigt mit zehn zu sieben Stimmen: Keine Verletzung der EMRK, insb des Rechts auf Leben, durch fehlenden behördlichen Schutz eines Sohnes vor seinem gewalttätigen Vater.
Im Urteil des EGMR vom wird mit zehn zu sieben Stimmen festgestellt, dass keine Verletzung des Rechts auf Leben nach Art 2 EMRK vorliegt. Außerdem werden erstmals die allgemeinen Grundsätze klargestellt, die in Fällen häuslicher Gewalt nach Art 2 EMRK gelten. Das Urteil ist rechtkräftig und unter https://hudoc.echr.coe.int/ abrufbar (in englischer und französischer Sprache). Im Anhang des Urteils finden sich gesonderte Stellungnahmen von Richter*innen: eine zustimmende Stellungnahme („concurring opinion“), die von sieben Richter*innen unterstützt wird, und zwei widersprechende Stellungnahmen („dissenting opinions“) von insgesamt sieben Richter*innen.
Aus der mit E. im Jahr 2003 geschlossenen Ehe der Beschwerdeführerin, geboren 1978, gingen die Kinder A. (geboren 2004) und B. (geboren 2005) hervor. Am erwirkte die Beschwerdeführerin ein polizeiliches Betretungsverbot, weil ihr Ehemann sie geschlagen hat. Er sei schon seit Jahren ihr gegenüber gewalttätig, ...